Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

einem niedrigen Energieverbrauch belohnt. Sie erhalten mehr Geld zurück, als sie an Klima- und Stromabgaben entrichten. Andererseits führt ein hoher Energieverbrauch auch nach der Rückverteilung zu einer Nettobelastung.

Die Rückverteilung an die Bevölkerung berechnet sich pro Kopf. Jede in der Schweiz wohnhafte Person erhält den gleichen Betrag. Die Ausbezahlung kann, wie bis anhin bei der CO -Abgabe auf Brennstoffen, über den bewährten und kostengünstigen Kanal der

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Krankenkassen vollzogen werden. Die Rückverteilung pro Kopf bevorzugt tendenziell Haushalte mit Kindern und niedrigen Einkommen. Damit lässt sich die stärkere Belas- tung dieser Haushalte durch die Klima- und Stromabgaben ausgleichen. Die konkrete Ausgestaltung der Rückverteilung wird der Gesetzgeber regeln.

Die Rückverteilung an die Unternehmungen bemisst sich proportional zur AHV-Lohn- summe. Auch hier soll der bestehende Vollzugskanal über die Ausgleichskassen weiter- hin genutzt werden. Der Einbezug der Selbständigerwerbenden wird geprüft. Bei der Rückverteilung gemäss AHV-Lohnsumme werden Unternehmen mit hohen durchschnitt- lichen Löhnen gegenüber jenen mit niedrigeren Löhnen bevorzugt. Aus diesem Grund wird im Rahmen der Umsetzung des Verfassungsartikels geprüft, anstelle der AHV-pflich- tigen Lohnsumme die maximal versicherte UVG-Lohnsumme, welche auf CHF 126'000 begrenzt ist, zu verwenden. Berechnungen zeigen, dass hierdurch Hochlohnbranchen wie die Finanzdienstleistungen schlechter gestellt würden als bei einer Rückverteilung ge- mäss AHV-Lohnsumme. Hingegen gewänne speziell das verarbeitende Gewerbe (Ecoplan 2015: 52ff).

Die beantragte Verfassungsbestimmung sieht nach einer Übergangszeit eine vollstän- dige Rückverteilung der Erträge aus den Klima- und Stromabgaben vor. Grundsätzlich wäre es möglich, auch nach der Übergangszeit einen geringen Teil der Erträge aus den Lenkungsabgaben für spezifische Finanzierungszwecke zu verwenden. Im Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage wird daher gefragt, ob ein geringer Teil der Klimaabgaben (insgesamt max. 5%) für einen oder mehrere der folgenden Zwecke eingesetzt werden soll: Erstens für den Zukauf von im Ausland erzielten Reduktionsleistungen zur Sicher- stellung der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, zweitens für die Weiterführung des Technologiefonds und drittens für die Finanzierung der Schweizer Beiträge an das internationale Klimaregime. Ferner wird gefragt, ob aus der Stromabga- be ein geringer Teil der Einnahmen (z.B. max. 5%) für die Förderung zukunftsträchtiger Technologien eingesetzt werden soll. Diese möglichen Finanzierungszwecke sollten aber in jedem Fall von untergeordneter Bedeutung sein.