Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten
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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem
(Grenzkosten) gleich den Kosten der eingesparten Energie sind. Die Abgabe lässt nicht nur mehr Freiheit, was ein Vorteil an sich ist, sondern diese Freiheit erhöht ausserdem die Effizienz, da jeder seine Wahl seiner Situation anpassen kann. Die Wirkung ist brei- ter auf die verschiedenen Kanäle zur Reduktion des Energieverbrauchs verteilt. Mit den Lenkungsabgaben als Hauptinstrumente der Kombinationen 3 und 4 können die Ziele zu tieferen Kosten als bei den Kombinationen 1 und 2 erreicht werden.
Grundsätzlich sprechen verschiedene Punkte für diesen Paradigmenwechsel: (i) Die Len- kungsabgaben können sich wie oben erwähnt an die unterschiedlichsten Situationen anpassen. (ii) Die Lenkungsabgaben haben keinen Reboundeffekt. (iii) Die Abgabe gilt für den Restverbrauch. Der Anreiz zur Senkung des Verbrauchs besteht weiter, während keine Veranlassung dazu besteht, über das Vorschriftsmässige hinauszugehen. (iv) Die Lenkungsabgaben ziehen in der Regel Innovationseffekte nach sich. (v) Die Kosten von Lenkungsabgaben (für Verwaltung, Umsetzung, Transaktion) sind generell geringer als die von Vorschriften. Letztere könnten sich jedoch subsidiär als sinnvoll erweisen (Infras et al. 2013: 125). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abgabensätze nicht auf einem für die Zielerreichung ausreichend hohen Niveau festgelegt werden können, oder wenn Marktversagen ein vollständiges Greifen der Abgabe verhindern wie beispielsweise im Mietwohnungsbereich.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
Die Reform muss für den Bund haushaltsneutral bleiben. Nach einer Übergangszeit, in der ein Teil der Einnahmen noch zur Finanzierung der letzten Förderzusagen dient (zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs, für die Produktion aus erneuerbaren Energien), wird der Ertrag aus den Abgaben vollständig an die Be- völkerung und die Wirtschaft rückverteilt. Grundsätzlich wirkt sich die Reform weder be- noch entlastend auf den Bundeshaushalt aus.
Die Lenkungsabgaben können jedoch über vier Kanäle indirekte Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben: indirekte Auswirkungen auf andere Steuern (Ziff. 5.2.1), Auswir- kungen bei der Rückverteilung über eine Anrechnung an die Steuern (Ziff. 5.2.2), perso- nelle Auswirkungen (Ziff. 5.2.3), Reduktion der Kosten in Bezug auf Atom- und Klimari- siken (Ziff. 5.2.4). Nicht berücksichtigt werden die Auswirkungen der Lenkungsabgaben, die auch der Bund bezahlen muss, beispielsweise für seinen Stromverbrauch und die Heizung seiner Gebäude.
5.2.1 Indirekte Auswirkungen auf andere Steuern
Mineralölsteuer
Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erd- gas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen er- hoben wird. Ausserdem wird auf den Treibstoffen ein Mineralölsteuerzuschlag erhoben. Die Steuersätze hängen vom Produkt und seiner Verwendung ab (z.B. 73.12 Rappen pro Liter für bleifreies Benzin, 75.87 Rappen pro Liter Diesel und 0.3 Rappen für Heizöl Extraleicht). 2013 machte die Mineralölsteuer 7,7 Prozent der Bundeseinnahmen aus. Die Hälfte der Einnahmen aus der Treibstoffsteuer und der ganze Zuschlag werden zweckgebunden für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassen- und Luftverkehr verwendet. Auf eidgenössischer Ebene erfolgt die Finanzierung der Aufgaben und Aus- gaben für den Strassenverkehr im Rahmen der Spezialfinanzierung Strassenverkehr, die zu rund 90 Prozent von diesen Einnahmen gespiesen wird. Die andere Hälfte der Ein- nahmen aus der Treibstoffsteuer und die Steuer auf den Brennstoffen fliessen in die Bundeskasse. Wenn das Benzin in der Schweiz billiger ist als in den Nachbarländern,