Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

Absatz 6 der Verfassungsbestimmung liesse diese Lösung des Konflikts zu: Sollte der Abzug der externen Klimakosten zu einer Senkung des LSVA-Satzes und damit zu einer Einbusse führen, müsste diese durch einen entsprechenden Anteil an den Einnahmen aus der Klimaabgabe kompensiert werden. Dieser Ausgleich begünstigt aber ausländi- sche Transportunternehmen gegenüber inländischen, weil diese im Ausland tanken und so von der Senkung der LSVA profitieren könnten, ohne von einer Erhöhung der Treib- stoffabgaben betroffen zu sein. Dieser Effekt bestünde aber nur bei einer tatsächlichen Reduktion des LSVA-Satzes und günstigeren Treibstoffpreisen im Ausland.

Direkte Bundessteuer und MWST

Eine Auswirkung der Lenkungsabgaben auf die Wirtschaftsaktivität würde sich auf die Bemessungsgrundlage der direkten Bundessteuer und der MWST auswirken. Der Effekt wäre voraussichtlich wegen der geringen Auswirkung auf die Volkswirtschaft minim. Zudem würde die Auswirkung auf diese Bemessungsgrundlagen zumindest teilweise durch gegenläufige Effekte kompensiert. Denn die an die Unternehmen rückverteilten Abgabenerträge sind der direkten Bundessteuer und die Energieabgabe der MWST un- terstellt.

5.2.2 Auswirkungen bei der Rückverteilung über Anrechnung an die Steuern

Der vorgeschlagene Verfassungsartikel lässt die Möglichkeit zur Rückverteilung des Er- trags aus den Lenkungsabgaben über eine Anrechnung an anderen Steuern oder Abga- ben offen. Dies könnte in weiterer Zukunft bei höheren Sätzen der Lenkungsabgaben relevant sein. Dann wäre die Verwendung eines Teils des Ertrags zur Verminderung der Verzerrungen, die durch andere Steuern verursacht werden, besonders sinnvoll. Damit könnte die leicht negative Wirkung der Lenkungsabgaben auf das BIP zumindest teilwei- se kompensiert werden, wobei gleichzeitig ein so hoher Rückverteilungsanteil pro Kopf beibehalten wird, dass die Reform rückverteilungsseitig neutral ausfällt.

Bei einer Rückverteilung durch eine Anrechnung an die Steuern ist wichtig, dass der Vorgang auch haushaltsneutral bleibt, wenn die Senkung des Energieverbrauchs die Bemessungsgrundlage der Lenkungsabgaben reduziert. Dies wird der Fall sein, da die Steuerrechnung nur um den rückverteilten Betrag reduziert wird.

5.2.3 Personelle Auswirkungen

Ein Lenkungssystem ermöglicht die Erreichung der Klima- und Energieziele zu gerin- geren Kosten auch aus administrativer und damit personeller Sicht. Die Umsetzung der Lenkungsabgaben würde hauptsächlich bestehende Instrumente nutzen (KEV, CO -Abgabe) und dadurch kaum neue Verwaltungskosten generieren. Im Gegen-

2

zug würde der Rückgang der Förderzusagen eine Reduktion der diesbezüglichen Verwaltungskosten herbeiführen. Der Personalaufwand für die Bewirtschaftung der Ausnahmeregelung für Unternehmen ist von den Modalitäten des Systems abhängig. Bei zu Beginn gleich bleibendem Kreis der befreiten Unternehmen wie bisher wären die Personalkosten anfänglich identisch und würden bei einer Erweiterung dieses Kreises mit steigenden Abgaben zunehmen.

5.2.4 Kosten in Bezug auf Atom- und Klimarisiken

Die Reform zielt auf den Atomausstieg und die Erreichung der nationalen Klimaziele ab. Die Atomkraftwerke liegen im Mittelland, dem am stärksten besiedelten Gebiet der Schweiz. Eine Atomkatastrophe hätte neben desaströsen Folgen für Bevölkerung und Umwelt auch Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Zudem produziert die Strom-