Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

könnte. Diesbezüglich ändert sich für sie nichts: Die Lenkungsabgaben des Bundes hindert sie nicht daran, weiterhin oder neu solche Abgaben zu erheben.

Es ist vorgesehen, dass die pauschale Rückverteilung an die Bevölkerung über die Krankenkassen erfolgt. Das Risiko einer Unterschätzung der Gesundheitsausgaben ist durch die genaue Bezifferung der Gesamthöhe der Krankenkassenprämie vor der Rückverteilung kalkulierbar. Eine weitere Option der pauschalen Rückverteilung bestünde in Form von Steuergutschriften. In diesem Fall oder wenn ein Teil der Rückverteilung eines Tages über die direkte Bundessteuer erfolgen sollte, fiele die Aufgabe den kantonalen Veranlagungsbehörden zu. Diese müssten somit Mehrkos- ten gewärtigen, insbesondere für den Aufbau des dafür notwenigen Systems. Vor al- lem die verlässliche Bestimmung der Rückerstattungsberechtigten würde technische und administrative Kosten mit sich bringen.

Wird in weiterer Zukunft ein Teil der Rückverteilung über eine Anrechnung an die Bundessteuer durchgeführt, müsste die Haushaltsneutralität dieses Vorgangs für die Kantone sichergestellt werden, die 17 Prozent der Einnahmen der direkten Bundessteuer erhalten. Dies wird der Fall sein, da der Steuersatz nicht geändert wird. Die Steuerrechnung wird dergestalt reduziert, um die gewünschte Rückverteilung vorzunehmen, und durch den dieser Rückverteilungsart zugedachten Anteil des Len- kungsabgabenertrags kompensiert.

Die Stromerzeugung ist oft in öffentlicher Hand. Die Auswirkungen auf die Strom- produzenten hängen von den Modalitäten der Stromabgabe ab. Der vorgeschlagene Verfassungsartikel besagt nicht, ob eine einheitliche Abgabe erhoben wird oder ob die Höhe von der Erzeugungsart abhängt. Die Auswirkungen auf die Stauwerksei- gentümer werden davon abhängen, ob für Stauwerke ein reduzierter Satz gilt oder nicht.

Mit dem Verfassungsartikel werden nicht nur Lenkungsabgaben eingeführt, sondern auch Förderzusagen abgebaut. Zwar werden Förderzusagen derzeit weitgehend durch eine Zweckbindung der bestehenden Lenkungsabgaben finanziert. Ein Teil der Förderzusagen stammt jedoch aus Staatshaushalten insbesondere der Kantone. So wird das Gebäudeprogramm über einen Teil des Ertrags der CO -Abgabe finan-

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ziert, jedoch auch über 60–100 Millionen Franken an kantonalen Förderzusagen. Die schrittweise Ablösung der Förderzusagen durch Lenkungsabgaben wird die Kantons- haushalte somit entlasten.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Nach der von der EFV vorgenommenen Nachhaltigkeitsbeurteilung der Klima- und Energielenkungsabgaben (EFV 2015) sind die Auswirkungen der neuen Verfassungs- bestimmung auf die Umwelt sehr positiv. Dieses Ergebnis erstaunt nicht, da die Be- wahrung der Umwelt zu den Hauptzielen dieser Lenkungsabgaben gehört. Die neue Verfassungsbestimmung hat positive Auswirkungen auf alle Umweltkriterien der Nachhaltigkeitsbeurteilung: erneuerbare und nicht erneuerbare Ressourcen, natürli- che Umwelt, Naturkatastrophen, Unfallrisiken, Naturräume und Biodiversität.

Über die Klimalenkungsabgabe führt die neue Verfassungsbestimmung zu einer Ver- teuerung der nicht erneuerbaren Energien wie Heizöl, Erdgas und Erdöl, und damit normalerweise zu einer Reduktion von deren Verbrauch und den negativen Exter- nalitäten, die sie mit sich bringen. Ausserdem wird diese Abgabe dazu beitragen, den Anteil an erneuerbaren Energien im Brenn- und Treibstoffbereich zu erhöhen