Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 78 Seiten

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Ergebnisbericht I Verfassungsbestimmung I Klima- und Energielenkungssystem

marktdesign, ein Quotenmodell oder eine differenzierte Stromabgabe nach Produktionsart. Eine Minderheit, insbesondere die Grünen und die SPS, lehnt die Abschaffung der KEV explizit ab. Sie befürchten, damit ein erfolgreiches Instrument, das noch verbessert werden kann, aus der Hand zu geben, ohne über eine Alternative zu verfügen. Dies umso mehr, als mit einer Stromabgabe – selbst einer differenzierten – das Ausbauziel der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien in der Schweiz nicht erreicht werden könne. Ausserdem wird die Frage der «Grenzkosten von nahezu null aufgeworfen», die der Wirtschaftlichkeit schade. Die Teilnehmenden, die den Übergang zu einem Lenkungssystem grundsätzlich ablehnen und die Frage zur KEV-Abschaffung nicht beantwortet haben, sind ausser bei den Kantonen und Parteien nachfolgend nicht aufgeführt.

Kantone und Gemeinden

Alle Kantone ausser GE und TG sowie die kantonalen Konferenzen (FDK und EnDK, RKGK), der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband befürworten die Abschaffung der KEV. Die Zustimmung ist jedoch in der Regel an die Bereitstellung von Ersatzinstrumenten gebunden, wie beispielsweise Reform der Rahmenbedingungen, Quotenmodell und seltener differenzierte Abgabe. Einige Kantone heissen die Abschaffung grundsätzlich gut, lehnen aber einen festen Termin ab.

FDK und EnDK fordern in ihrer gemeinsamen Stellungnahme in erster Linie die Rahmenbedingungen des Strommarktes zu verbessern, wodurch sich die direkte finanzielle Förderung von erneuerbaren Energien erübrige. Die KEV sei sinnvoll im Hinblick auf die Abschaffung zu steuern. Ausserdem wird auf den Widerspruch zwischen der Subventionierung des Konsums und dem Ziel der Verbrauchssenkung verwiesen. Auch die steuerliche Förderung mittels Abzügen kommt für die FDK/EnDK nicht in Frage. Die wichtigste Voraussetzung für den raschen Ersatz der KEV, vorbehältlich der bis dahin eingegangenen Verpflichtungen, seien Reformen der Rahmenbedingungen des Strommarktes, wie beispielsweise das Endkunden-Quotenmodell, welche die wettbewerbsverzerrenden Marktsignale für die erneuerbaren Energien (inkl. Wasserkraft), verursacht durch eine fehlgeleitete Energiepolitik in Europa, entschärfen oder ausschalten sollen. Dies um für den im Inland produzierten Strom aus erneuerbaren Energien wieder angemessene Preise erzielt zu können. Bis dahin sei auf die Einführung einer Stromabgabe zu verzichten. Folgende Kantone übernehmen explizit oder inhaltlich die Position der FDK und EnDK: FR, LU, OW. Laut LU müsse jedoch dafür gesorgt werden, dass das Lenkungssystem und die Vorschriften im Zeitpunkt der KEV-Abschaffung bereits Strom aus erneuerbarer Energie gegenüber Strom fossiler oder atomarer Herkunft begünstigen.

Die RKGK ist ebenfalls dafür, die KEV abzuschaffen, aber rascher als in der Vorlage geplant. Sie beantragt, diese per 1. Januar 2020 durch ein Endverbraucher-Quotenmodell abzulösen. Die bestehende Wasserkraft würde wieder rentabel, und von den neuen erneuerbaren Energien würden zuerst die effizientesten realisiert. GL, GR, NW, UR, VS schliessen sich der Position der RKGK explizit an. TI vertritt eine ähnliche Haltung, insbesondere in Bezug auf das Quotenmodell. Falls das Quotenmodell nicht zum Zug kommen sollte, fordert VS eine differenzierte Stromabgabe. BE verlangt von Anfang an eine differenzierte Abgabe.

AR, BS, NE, SG, ZG und ZU befürworten die Abschaffung der KEV. AI, AG und SZ sind für den Abbau ab 2025, sofern neue technologieneutrale Rahmenbedingungen zugunsten der Produktion einheimischen Stroms aus erneuerbaren Quellen realisiert werden. Meh- rere Kantone stimmen dem KEV-Abbau zu, lehnen aber den vorgeschlagenen Zeitpunkt oder grundsätzlich die Festlegung eines Zeitpunkts ab. JU erachtet die Frist 2030 als zu früh; die Planung des KEV-Abbaus sei sorgfältig zu prüfen, um Schwellen- und Akkumulierungseffekte zu vermeiden. SO beantragt, die KEV erst nach Inkrafttreten der neuen