Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
3 Grundzüge der vorgeschlagenen Revision
3.1 Ziele und Reformkonzept
Die Ziele der vorliegenden Reform liegen einerseits in der Erleichterung der Kapitalaufnahme im Inland – und damit in einem Beitrag zur Stärkung des schweizerischen Kapitalmarkts – und andererseits in der Verbesserung der Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern.
Um diese Ziele zu erreichen, schlägt der Bundesrat einen grundsätzlich umfassenden Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vor. Von diesem Wechsel ausgenommen sind Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten sowie Lotteriegewinne, bei denen das heutige System fortgeführt wird.
Im System der Steuer nach dem Zahlstellenprinzip wird die Steuer von einer Zahlstelle entrichtet. Als Zahlstelle gilt dabei, wer dem wirtschaftlich Berechtigten steuerbare Erträge ausrichtet. Als Zahlstelle qualifizieren daher in erster Linie Banken. Alternativ zur Erhebung der Steuer kann die Zahlstelle die steuerbare Leistung dem Fiskus melden, sofern sie vom wirtschaftlich Berechtigten dazu ermächtigt wird (sog. Meldeoption).
Die Erhebung der Steuer im Zahlstellenprinzip ist auf diejenigen Fälle zu fokussieren, bei denen ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis seitens des Fiskus besteht. Dies ist der Fall bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland, die einkommens- und vermögenssteuerpflichtig sind. Juristische Personen unterliegen in der Schweiz in aller Regel dem Buchführungsprinzip. Damit sind sie verpflichtet, die Vereinnahmung von steuerbaren Erträgen in ihrer Buchhaltung abzubilden. Aus diesem Grunde tritt die Sicherungsfunktion in diesem Bereich in den Hintergrund. Auch im Interesse der Stärkung des Kapitalmarkts Schweiz sind juristische Personen im Grundsatz von der Besteuerung auszunehmen.
3.2 Übergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer
Mit dem Übergang vom bisher im System der Verrechnungssteuer geltenden Schuldnerprinzip zum Zahlstellenprinzip sind einerseits die Steuerobjekte, d.h. die der Steuer nach Zahlstellenprinzip unterliegenden Ertragsarten zu definieren, andererseits ist das Steuersubjekt, d.h. der Träger sämtlicher Verpflichtungen, die aus dem Steuerrechtsverhältnis entspringen sowie die damit verbundenen Befugnisse, zu definieren.
Ferner wird nachfolgend auf die Thematik der kollektiven Kapitalanlagen (vgl. Ziff. 3.6) und der strukturierten Produkte (vgl. Ziff. 3.7) eingegangen.
Die Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten werden weiterhin nach dem Schuldnerprinzip besteuert (zu den Ausnahmen vom Wechsel zum Zahlstellenprinzip vgl. Ziff. 3.5). Schliesslich werden nachfolgend auch die Erhebung der Steuer und – damit verbunden – die Meldeoption näher dargestellt.