Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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3.4 Versicherungs- und Vorsorgeleistungen
Für die Zwecke der Steuer nach Zahlstellenprinzip werden Versicherungs- und Vorsorgeleistungen gleich definiert wie im geltenden Verrechnungssteuerrecht (vgl. Art. 7f. VStG). Jedoch wird die Terminologie der Versicherungs- und Vorsorgegesetzgebung angepasst. Entsprechend werden die Begriffe wie „Renten“, „Pensionen“ und „Versicherungsleistungen“ durch die im Bereich der zweiten und dritten Säule verwendeten Begriffe, namentlich „Versicherungs- und Vorsorgeleistungen“ (Oberbegriff) ersetzt. Wo nach der Art der steuerbaren Leistung zu differenzieren ist, wird anstelle von „Rente“ oder „Pension“ der Begriff „Leibrente“ verwendet. Der Begriff „Kapitalleistung“ bleibt unverändert bestehen. Damit gelten als steuerbare Versicherungs- und Vorsorgeleistungen Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen sowie Leibrenten und Pensionen, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist (vgl. Art. 7 VStG). Im Bereich der steuerbaren Versicherungs- bzw. Vorsorgeleistungen wird die Versicherung bzw. Vorsorgeeinrichtung zur Zahlstelle, auch wenn diese die steuerbare Leistung dem Begünstigten auf ein Bankkonto überweist, da die kontoführende Bank nicht wissen kann, dass die entsprechende Überweisung eine steuerbare Leistung beinhaltet. Auf Grund dessen, dass der Versicherer bzw. die Vorsorgeeinrichtung bei der Verrechnungssteuer sowohl nach dem Schuldner- wie auch nach dem Zahlstellenprinzip Steuersubjekt ist, ändert sich für die Versicherer bzw. die Vorsorgeeinrichtungen mit dem Übergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip grundsätzlich nichts.
Gemäss geltendem Artikel 19 VStG erfüllt der Versicherer bzw. die Vorsorgeeinrichtung seine Steuerpflicht im heutigen System grundsätzlich durch Meldung der steuerbaren Leistung, sofern nicht vor deren Ausrichtung der Versicherungs- bzw. Vorsorgenehmer oder ein Anspruchsberechtigter bei ihm schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben hat. Auch im Zahlstellenprinzip erfüllt der Versicherer bzw. die Vorsorgeeinrichtung als Zahlstelle seine Steuerpflicht grundsätzlich durch Meldung der steuerbaren Leistung, sofern nicht vor deren Ausrichtung der Versicherungs- bzw. Vorsorgenehmer oder ein Anspruchsberechtigter bei ihm schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben hat. Damit bleibt es für Versicherer bzw. die Vorsorgeeinrichtung und Versicherungs- bzw. Vorsorgenehmer beim bisher geltenden System mit grundsätzlicher Meldung ausser bei Einspruch, da nach Ansicht des Bundesrates am heutigen – gut funktionierenden – System nichts zu ändern ist.
3.5 Ausnahmen von der Steuer nach Zahlstellenprinzip – Im System des Schuldnerprinzips verbleibende Steuerobjekte
3.5.1 Inländische Beteiligungsrechte
3.5.1.1 Begriff
Die Definition der inländischen Beteiligungsrechte entspricht der heute geltenden Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Verrechnungssteuergesetzes. Als inländische Beteiligungsrechte gelten die von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine, Genussscheine. Als Inländer gilt, wer im Inland statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist. Als Inländer gelten auch juristische Personen, die ihren statutarischen Sitz zwar im