Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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3.3 Steuerobjekte der Steuer nach Zahlstellenprinzip im Bereich des beweglichen Vermögens

Die Steuerobjekte der Verrechnungssteuer im Zahlstellenprinzip im Bereich des beweglichen Vermögens sind:

 Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben inklusive aufgelaufene Zinsen bei einem Handwechsel (vgl. Ziff. 3.3.1)

 Zinsen aus Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen (vgl. Ziff. 3.3.2

 Erträge aus ausländischen Beteiligungsrechten (vgl. Ziff. 3.3.3)

 Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen mit Ausnahme von inländischen Beteiligungsrechten (vgl. Ziff. 3.6)

 Erträge aus strukturierten Produkten mit Ausnahme von inländischen Beteiligungsrechten (vgl. Ziff. 3.7)

 Leistungen aus Versicherung und Vorsorge (vgl. Ziff. 3.4)

Diese Steuerobjekte sind grundsätzlich dieselben wie im geltenden Recht, mit nachstehenden Unterschieden:

 Inländische Titel unterliegen nur noch dann der Verrechnungssteuer, wenn sie über eine inländische Zahlstelle vereinnahmt werden.

 Neu unterliegen auch ausländische Titel der Verrechnungssteuer, sofern die betreffenden Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle gehalten werden.

Die Steuer wird dabei immer dann erhoben, wenn ein steuerbarer Ertrag von einer inländischen Zahlstelle dem wirtschaftlichen Endbegünstigten ausgerichtet wird. Nicht steuerbar sind somit Erträge, die von einer Zahlstelle an eine andere Zahlstelle weitergeleitet werden (sog. Zahlstellenkette), da der Steuerabzug erst durch diejenige Zahlstelle vorgenommen wird, die der wirtschaftlich berechtigten Person die steuerbaren Erträge direkt ausrichtet.

Nachfolgend ist auf die einzelnen Steuerobjekte kurz einzugehen:

3.3.1 Obligationen2

3.3.1.1 Begriff

Der Begriff der Obligation entspricht dem geltenden Verrechnungssteuerrecht. Eine Ausdehnung ergibt sich insofern, als heute ausschliesslich inländische Obligationen der Verrechnungssteuer unterliegen, künftige aber auch ausländische.

2 Die Ausführungen zu den Obligationen gelten analog für Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben.