Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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3.3.2.2 Steuerbarer Ertrag aus Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen
Steuerbarer Ertrag aus Kundenguthaben ist jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die keine (teilweise) Rückzahlung der Forderung selber darstellt. Der Steuer nach Zahlstellenprinzip unterliegt jeweils derjenige Ertrag, welcher eine inländische Zahlstelle dem wirtschaftlich Endbegünstigten ausrichtet.
Aufgrund der Fokussierung der Steuererhebung auf natürliche Personen im Inland, ist im Sinne einer einheitlichen Behandlung vorgesehen, die im geltenden Recht bestehende Freigrenze von CHF 200.- für Zinsen auf Bankguthaben aufzuheben.
3.3.3 Ausländische Beteiligungsrechte
3.3.3.1 Begriff
Als ausländische Beteiligungsrechte, deren Ertragsausschüttungen der Steuer nach Zahlstellenprinzip unterliegen, gelten die von einem Ausländer ausgegebenen Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine, Genussscheine und dergleichen. Erfasst werden dabei sowohl Erträge von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts wie auch Erträge gleichartiger Anteile an öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie an völkerrechtlichen Verbandspersonen (Definition analog zu Art. 4 Abs. 1 Bst. b des geltenden VStG).
Als ausländische Beteiligungsrechte gelten somit Anteile an Gesellschaften, deren Sitz sich nicht in der Schweiz befindet und deren Geschäftstätigkeit nicht in der Schweiz ausgeübt wird. Juristische Personen mit statutarischem Sitz im Ausland, welche im Inland geleitet werden und in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit ausüben, gelten nach Artikel 9 Absatz 1 des Verrechnungssteuergesetzes als Inländer.
3.3.3.2 Steuerbarer Ertrag aus ausländischen Beteiligungsrechten
Von der Steuer nach Zahlstellenprinzip erfasst sind bei ausländischen Beteiligungsrechten sämtliche geldwerten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft im oben beschriebenen Sinne an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe stehende Dritte, die nicht eine Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellen. Das Kapitaleinlageprinzip3 gilt analog auch für ausländische Gesellschaften, sofern sie die auch für inländische Gesellschaften geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Bei Ertragszahlungen im oben erwähnten Sinne wird die Verrechnungssteuer nach dem Zahlstellenprinzip ausschliesslich dann erhoben, , wenn die Ertragszahlungen durch eine schweizerische Zahlstelle dem wirtschaftlich Berechtigten ausgeschüttet, gutgeschrieben oder ausgerichtet werden.
3 Das Kapitaleinlageprinzip besagt Folgendes: Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden, werden seit dem 1. Januar 2011 analog der Rückzahlung von Grund- und Stammkapital behandelt ( vgl. Art 5 Abs. 1bis VStG)