Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Als Obligationen gelten für die Zwecke der Verrechnungssteuer somit schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden. Darunter fallen auch Anleihens- und Kassenobligationen. Dieser steuerliche Begriff der Obligation geht weiter als der Obligationenbegriff im zivilrechtlichen oder bankentechnischen Sinne.
Als Obligationen im vorliegenden Kontext gelten ferner auch Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Bankengesetz.
3.3.1.2 Steuerbarer Ertrag aus Obligationen
Steuerbarer Ertrag ist grundsätzlich jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die nicht eine Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.
Es erfolgt keine Beschränkung der Steuerbarkeit auf Erträge inländischer Obligationen. Vielmehr sind auch Erträge aus ausländischen Obligationen steuerbar, sofern der entsprechende Ertrag durch eine schweizerische Zahlstelle vereinnahmt und von dieser an einen inländischen wirtschaftlich Berechtigten weitergeleitet wird.
Neben den vom Emittenten ausgerichteten steuerbaren Erträgen zum ordentlichen Zinstermin unterliegen der Verrechnungssteuer neu bei einem Handwechsel der Obligation auch seither aufgelaufene, aber noch nicht fällige Zinsen, welche im Kaufpreis enthalten sind und somit vom Käufer an den Verkäufer bezahlt werden (sog. Marchzinsen). Der Marchzins beinhaltet somit die Verzinsung für die Zeit vom letzten Zinstermin bis zur Veräusserung der Obligation. Der Marchzins muss auf Grund der Konzeption der Verrechnungssteuer als Sicherungsfunktion zu Gunsten der direkten Steuern auch bei der Einkommenssteuer neu als steuerbares Einkommen gelten (und nicht mehr wie heute als steuerfreier Kapitalgewinn). Im Zeitpunkt des Erwerbs bezahlte Marchzinsen können bei der Steuerberechnung steuermindernd geltend gemacht werden. Durch die Erfassung des Marchzinses sowohl mit der Verrechnungssteuer als auch mit der Einkommenssteuer wird dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV).
3.3.2 Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen
3.3.2.1 Begriff
Als Kundenguthaben gilt die durch eine Einlage bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes begründete Forderung. Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt (die Betriebssparkassen und Sparvereine fallen nicht darunter).
Da im Bereich der Erträge aus Kundenguthaben die Leistungsschuldnerin und die Zahlstelle, welche den Ertrag an die wirtschaftlich berechtigte Person ausrichtet, in aller Regel identisch sind, führt die Einführung des Zahlstellenprinzips insofern zu keinen grösseren Anpassungen. Auch bei Kundenguthaben wird die Steuererhebung aber auf inländische natürliche Personen beschränkt.