Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Ausland haben, jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben (vgl. Art. 9 Abs. 1 VStG).
Erfasst werden dabei sowohl Erträge von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts wie auch Erträge gleichartiger Anteile an öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie an völkerrechtlichen Verbandspersonen.
3.5.1.2 Steuerbarer Ertrag aus inländischen Beteiligungsrechten
Von der Steuer nach Schuldnerprinzip (d.h. im heute geltenden System der Verrechnungssteuer) erfasst sind bei inländischen Beteiligungsrechten sämtliche geldwerten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft im oben beschriebenen Sinne an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe stehende Dritte, die nicht eine Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellen (vgl. Art. 20 VStV). Steuerbar sind somit offene wie auch verdeckte Gewinnausschüttungen (dies umfasst sowohl Bar- wie auch Naturaldividenden). Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden, wird seit dem 1. Januar 2011 analog der Rückzahlung von Grund- und Stammkapital behandelt, d.h. ist von der Verrechnungssteuer ausgenommen (sog. Kapitaleinlageprinzip; vgl. Art 5 Abs. 1bisVStG).
3.5.1.3 Begründung für den Verbleib im Schuldnerprinzip
Durch die Ausnahme der Besteuerung von Erträgen aus inländischen Beteiligungsrechten nach dem Zahlstellenprinzip wird ein duales System geschaffen. Somit werden bestimmte Leistungen (namentlich Zinsen) nach dem Zahlstellenprinzip besteuert, andere (namentlich inländische Beteiligungserträge) nach dem Schuldnerprinzip. Dies macht das System komplexer als dies bei einem umfassenden Systemwechsel (alle steuerbaren Leistungen werden nach dem Zahlstellenprinzip besteuert) der Fall wäre. Aus nachstehenden Gründen erweist sich diese Ausnahme indes als zielführend:
Nach Ansicht des Bundesrats ist es zunächst vor dem Hintergrund der Steigerung der Attraktivität des schweizerischen Kapitalmarkts nicht notwendig, inländische Beteiligungserträge dem Zahlstellenprinzip zu unterstellen. Im Bereich der Beteiligungsrechte bestehen keine Substitutionsmöglichkeiten wie beim Fremdkapital und zudem sind Quellensteuern auf Dividenden im internationalen Vergleich üblich. Wird bei inländischen Beteiligungsrechten auf den Wechsel zum Zahlstellenprinzip verzichtet, werden einerseits Unternehmen des Werkplatzes nicht mit zusätzlichen Zahlstellenpflichten belastet (beispielsweise die Identifikation ihrer Beteiligungsinhaber). Andererseits kann damit das finanzielle Risiko der Reform für den Fiskus stark reduziert werden. So können durch Abklärungen der ESTV im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens im Bereich von inländischen Beteiligungsrechten weiterhin Steuerumgehungen und Abkommensmissbräuche verhindert werden. Als Folge dieser Prüfungen wie auch der Stichproben im Massengeschäft werden jährlich Rückerstattungen im Umfang von mehreren hundert Millionen verweigert. Das beträchtliche Steueraufkommen, welches die Verrechnungssteuer auf den Erträgen aus inländischen Beteiligungsrechten generiert, kann so unverändert erhalten bleiben.