Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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notwendig. Dies ist in Absatz 1 festgehalten. Diese übergangsrechtliche Ausnahme von der Verrechnungssteuerpflicht gilt für sämtliche bestehenden und künftigen Produkte, die unter den Geltungsbereich der Artikel 11-13 des Bankengesetzes fallen und nach dem 31. Dezember 2012 emittiert worden sind.
Für von der Eidg. Finanzmarktaufsicht mit Datum ab dem 1. Januar 2017 genehmigte Emissionen solcher Finanzinstrumente ist eine Verlängerung der bisherigen Massnahme notwendig, welche in Absatz 2 Buchstabe a geregelt wird. Neben den bestehenden werden auch die künftigen Finanzinstrumente, die unter den Geltungsbereich der Artikel 11-13 des Bankengesetzes fallen, bis zum Inkrafttreten des Zahlstellenrpinzips von der Verrechnungssteuer befreit.
Neu soll mit Absatz 2 Buchstabe b der sachliche Geltungsbereich der Ausnahme im Vergleich zur bisherigen Regelung ab dem 1. Januar 2017 ausgeweitet werden. Von der Steuerbefreiung werden zusätzlich Finanzinstrumente erfasst, welche die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA im Hinblick auf die Erleichterung von Massnahmen bei Insolvenzgefahr mittels einer noch auf Verordnungsstufe zu schaffender Grundlage von den betroffenen Instituten verlangen wird. Die Ausgabe solcher Instrumente wird eine Genehmigung der FINMA im Einzelfall erfordern. Im Vordergrund stehen zur Erfüllung dieser neuen Anforderungen sogenannte Bail-in Bonds. Es handelt sich dabei um normale Anleihen mit der Besonderheit, dass sich die Gläubiger in den Emissionsbedingungen verpflichten, für den Fall einer Sanierung einer Bank/Finanzgruppe (nach dem regulatorischen Kapital) in erster Linie und vorab Verluste zu tragen und sich den Massnahmen der zuständigen Behörde zu unterziehen.
Von der Zweckbestimmung her sind Bail-in Bonds den bisher schon befreiten Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht (Bst. a) ähnlich. Es handelt sich – im Gegensatz zu Letzteren – hingegen um normale Anleihen, welche durch die Bank ausserhalb der spezialgesetzlichen Vorschriften betreffend „Zusätzliches Kapital“ gemäss Bankengesetz emittiert werden. Eine eigene Regelung der Bail-in Bonds in Artikel 70c der Übergangsbestimmungen wird daher als zielführend erachtet. Konzeptionell entfalten Bail-in Bonds ihre Wirkung zeitlich nach dem regulatorischen Kapital, im Zeitpunkt der Sanierung einer Bank oder Bank-Holdinggesellschaft.
Ein Grandfathering, d.h. eine Fortgeltung der Steuerbefreiung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen zum Zahlstellenprinzip hinaus, ist für sämtliche in Artikel 70c E-VStG erwähnte Finanzinstrumente nicht erforderlich. Dies sowohl für bereits bestehende – oftmals mit unbeschränkter Laufzeit – ausgegebene Finanzinstrumente wie auch für nach 2016 ausgegebene Finanzinstrumente. Gründe hierfür sind, dass es ein erklärtes Ziel dieser Reform war, dass eben gerade solche Ausnahmen nicht mehr gemacht werden müssen (ein Grandfathering bei unendlichen Anleihen würde einen Einbruch ins System der Zahlstellensteuer darstellen). Die im Rahmen von Too big to fail II eingeführte Ausnahme, war bereits damals bekanntermassen eine Massnahme für die Übergangszeit und nicht für die Zeit nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Reform. Investoren dieser Anleihen sind überwiegend institutionelle Anleger, welche von einer Steuer nach Zahlstellenprinzip nicht betroffen sind. Natürliche Personen sollen hingegen mit der Zahlstellensteuer belastet werden, sonst wird der Zweck der Reform unterlaufen. Ein Liquiditätsprob-