Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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lem für die natürliche Person als Anleger kann aufgrund der Meldeoption nicht geltend gemacht werden. Für die nach 2016 ausgegebenen Finanzinstrumente sind zudem die zeitliche Befristung der Ausnahme von der Steuer und die steuerliche Behandlung danach im Zeitpunkt der Emissionen bekannt und können somit in den Anleihebestimmungen transparent dargelegt werden.
4.2 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Erläuterungen zu Artikel 20 DBG und Artikel 7 StHG
Analog zur Neuregelung bei der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1bisE-VStG), gelten aufgelaufene Erträge auch für die Zwecke der Einkommenssteuer als steuerbare Einkünfte. Im Zeitpunkt des Erwerbs bezahlte aufgelaufene Erträge können steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Neuerung gilt für Guthaben, kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte. Damit wird dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.
Die bisherige Regelung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b DBG kann damit aufgehoben werden.
4.3 Inkrafttreten
Der Gesetzesentwurf weist dem Bundesrat die Kompetenz zu, das Inkrafttreten zu bestimmen. Den Zahlstellen soll hinreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die notwendigen organisatorischen Massnahmen zur Implementierung des Systemwechsels vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip für die davon betroffenen steuerbaren Erträge einleiten können. Deshalb soll ihnen eine entsprechende Umsetzungsfrist gewährt werden.
Die übergangsrechtliche Massnahme zur steuerlichen Behandlung der Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Bankengesetz sollen demgegenüber per 1. Januar 2017 in Kraft treten. Sie sollen bis zur Inkraftsetzung des Zahlstellenprinzips Wirkung haben und danach aufgehoben werden.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Reform wirkt sich einerseits direkt auf die Einnahmen der Verrechnungssteuer und anderseits indirekt auf die Einnahmen der Einkommenssteuer und der Gewinnsteuer aus. Auswirkungen ergeben sich ausserdem auf den Schweizer Anteil am Steuerrückbehalt gemäss dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie auf die Provision, welche die Schweiz auf den nach den Quellensteuerabkommen mit Österreich bzw. dem Vereinigten Königreich erhobenen abgeltenden Quellensteuern erhält.
Wesentlich ist, wie sich