Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Investoren
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Die Differenz zwischen dem Status quo und den beiden Reformszenarien wird durch die nachfolgenden Ausführungen erklärt.
5.1.1.2 Von der Verrechnungssteuer ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte
Im Zuge der vorliegenden Reform werden Erträge aus inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren, Kundenguthaben sowie die Zinskomponente von inländischen kollektiven Kapitalanlagen nur noch dann der Verrechnungssteuer unterliegen, wenn sie über eine Zahlstelle in der Schweiz an eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden. Ausgenommen sind somit insbesondere Erträge, die an institutionelle und ausländische Anleger sowie inländische Kapitalgesellschaften (vgl. Ziff. 3.9.3 hievor) ausgeschüttet, gutgeschrieben oder ausgerichtet werden.
Belebung des Schweizer Kapitalmarktes
Die Reform gestaltet die Rahmenbedingungen für den Schweizer Kapitalmarkt attraktiver und beseitigt die verrechnungssteuerlichen Hindernisse, welche einem zentralisierten Finanzmanagement in der Schweiz entgegenstehen. Die Beseitigung dieser Hindernisse schafft im Kapitalmarktbereich und im Treasury-Bereich mittelfristig Arbeitsplätze und Wertschöpfung. Dies führt zu Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer und bei der Gewinnsteuer (vgl. Tabelle 2, Ziffer 1.1).
Direkter Effekt bei der Verrechnungssteuer
Die Ausnahme von der Verrechnungssteuer auf bestimmten Erträgen für bestimmte Kategorien von wirtschaftlich berechtigten Personen wirkt sich auf die einzelnen wirtschaftlich berechtigten Personen unterschiedlich aus. Deshalb ist zu unterscheiden zwischen:
1. im Ausland ansässigen Personen sowie im Inland ansässigen natürlichen Personen mit Vermögenswerten bei einer Zahlstelle im Ausland;
2. im Inland ansässige juristische Personen mit Schweizer Zahlstelle;
Im Ausland ansässige Personen sowie im Inland ansässige natürliche Personen mit Vermögenswerten bei einer Zahlstelle im Ausland
Die Reform sieht vor, mit dem Übergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip für inländische Zinserträge bei im Ausland ansässigen Personen auf die Erhebung