Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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der Verrechnungssteuer zu verzichten. Damit geht einerseits die in den jeweiligen DBA vereinbarte Residualsteuer auf Zinseinkommen unter.29 Anderseits können auch Mindereinnahmen auf dem rückforderbaren Teil der Verrechnungssteuer entstehen, soweit ausländische Anleger bisher von der Rückforderung der Steuer abgesehen haben.

Auch in Bezug auf im Inland ansässige natürliche Personen ergeben sich Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer, soweit diese inländische Anlagen, welche dem Zahlstellenprinzip unterliegen, bei einer Zahlstelle im Ausland halten. Zusätzlich können sich Mindereinnahmen bei der Einkommenssteuer ergeben, wenn die in der Schweiz ansässige Person diese Einkünfte nicht deklariert und mit dem Staat, in dem sich die Zahlstelle befindet, kein Abkommen über einen automatischen Informationsaustausch besteht.

Auf Grundlage von Daten für das Jahr 2012 wird geschätzt, dass das Residualsteueraufkommen um 102 Millionen Franken von 2‘061 auf 1‘959 Millionen Franken abnimmt. Der Rückerstattungsanspruch der ausländischen Anleger verringert sich um 685 Millionen Franken von 4‘467 auf 3‘782 Millionen Franken (vgl. Tabelle 1). Unterstellt man, dass die tatsächlichen Rückforderungen 90% des Rückerstattungsanspruchs ausmachen, sind zusätzliche Mindereinnahmen in Höhe von 69 Millionen Franken zu veranschlagen. Insgesamt belaufen sich die Mindereinnahmen aus dem Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer auf Zinsen zugunsten im Ausland ansässiger Anleger somit auf 171 Millionen Franken (vgl. Tabelle 2, Ziffer 1.2).

Im Inland ansässige juristische Personen mit Schweizer Zahlstelle

Annahme betreffend Steuerehrlichkeit: Inländische juristische Personen mit Schweizer Zahlstelle haben sich bisher in Bezug auf die Deklaration verrechnungssteuerpflichtiger Einkünfte grundsätzlich steuerehrlich verhalten.

Annahme betreffend Verrechnungssteuer-Rückerstattung: Solche steuerehrlichen Personen haben bisher die Verrechnungssteuer vollständig zurückgefordert.

Finanzielle Auswirkungen: Durch die Abschaffung der Verrechnungssteuer für diese Gläubigerkategorie resultieren Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer. Diese beschränken sich auf die Höhe des Zinsertrages, den der Fiskus bisher in der Phase zwischen Ablieferung und Rückerstattung der Steuer erzielt hat. Unterstellt man einen Zinssatz von 2% und eine durchschnittliche Frist zwischen Ablieferung und Rückerstattung von 4 Monaten30, so ergeben sich bei einem um 2.75 Milliarden Franken verminderten Verrechnungssteuervolumen Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer in Höhe von 18 Millionen Franken (vgl. Tabelle 2, Ziffer 1.3). Der Wegfall dieser Finanzierungsquelle verursacht dem Bund bzw. den Kantonen im Rahmen des Kantonsanteils künftig einen erhöhten Zinsaufwand in dieser Höhe.

Auf der Einnahmenseite kommt der einmalige Effekt im Übergangsjahr hinzu, in welchem keine neuen Steuereinnahmen mehr eingehen, aber noch Rückerstattungen aus den Vorjahren geltend gemacht werden. Aufgrund der unterstellten durchschnitt-

29 Die Höhe der Residualsteuer bewegt sich je nach Ertragsart und Land typischerweise zwischen 0% und 15%.

30 Annahme, getroffen auf Grundlage der Dauer des Rückerstattungsverfahrens für institutionelle Anleger von rund 4 Monaten.