Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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lichen Frist zwischen Ablieferung und Rückerstattung von 4 Monaten resultieren im Übergangsjahr Mindereinnahmen in Höhe von einem Drittel (4/12) des verminderten Verrechnungssteuervolumen von 2.75 Milliarden Franken, d.h. rund 920 Millionen Franken (vgl. Tabelle 3, Ziffer 1.3).
5.1.1.3 Ausweitung des Steuerobjektes und freiwillige Meldung
Die Reform sieht vor, dass für im Inland ansässige natürliche Personen das Steuerobjekt der Verrechnungssteuer auf ausländische Anlagen, die bei einer schweizerischen Zahlstelle gehalten werden, ausgedehnt wird. Alternativ können sich diese Personen auch für eine Meldung an den Fiskus anstelle der Verrechnungssteuer entscheiden.
Die Ausweitung des Steuerobjektes dient dem Zweck, die Steuerhinterziehung im Inland ansässiger natürlicher Personen, welche Anlagen bei inländischen Zahlstellen halten, zu verhindern. Soweit solche Personen ihre Anlagen bei ausländischen Zahlstellen halten, wird die Möglichkeit zur Steuerhinterziehung durch die Meldung des Auslands an die Schweiz im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs unterbunden. Es besteht somit ein Netz, welches die Möglichkeiten, Vermögenserträge und Vermögenswerte vor dem Schweizer Fiskus zu verbergen, einschränkt.
Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen dieser Massnahme setzt die Unterscheidung zwischen steuerehrlichen und steuerunehrlichen natürlichen Personen voraus.
Steuerehrliche Personen
Die steuerehrlichen Personen führen bereits heute das Steuersubstrat vollständig der Einkommens- und der Vermögenssteuer zu. Die Einführung der Verrechnungssteuer auf ausländischen Anlagen, welche inländische natürliche Personen bei schweizerischen Zahlstellen halten, und die Einführung der Meldeoption für die dem Zahlstellenprinzip unterliegenden Erträge führen zu gegenläufigen Effekten. Konkret erscheinen die folgenden Annahmen plausibel:
Annahme betreffend Risiko der Verlegung der Zahlstelle: Halten steuerehrliche
Personen ihre Anlagen bei einer inländischen Zahlstelle werden ihnen in- und neu auch ausländische Erträge um die Verrechnungssteuer gekürzt, wodurch sie einen Liquiditätsentzug bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung der Verrechnungssteuer erleiden. Halten sie ihre Anlagen stattdessen bei einer Zahlstelle im Ausland können sie den Liquiditätsentzug vermeiden, soweit sie nicht inländische Beteiligungsrechte oder inländische dividendenabwerfende kollektive Kapitalanlagen halten. Von daher haben inländische steuerehrliche Personen an sich einen Anreiz, die Zahlstelle ins Ausland zu verlegen. Die freiwillige Meldung anstelle der Verrechnungssteuer beseitigt diesen Anreiz jedoch vollständig, so dass nicht mit einer Verlagerung der Zahlstelle und entsprechenden Wertschöpfungseinbussen im inländischen Finanzsektor zu rechnen ist.
Annahme betreffend Meldeoption und Verrechnungssteuer-Rückerstattung:
Üben steuerehrliche Anleger die Meldeoption aus, generieren sie kein Verrechnungssteueraufkommen mehr. Im Jahr der Ausübung der Option entsteht ein einmaliger Mindereinnahmeneffekt, weil der Fiskus noch