Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Verrechnungssteuer rückerstatten muss, ihm aber keine neuen Verrechnungssteuereinnahmen mehr zufliessen. Entscheiden sich steuerehrliche Anleger stattdessen gegen die Meldeoption, werden sie die bezahlte Verrechnungssteuer im Folgejahr vollumfänglich zurückfordern und rückerstattet erhalten. Dadurch entsteht im Einführungsjahr ein einmaliger Mehreinnahmeneffekt bei der Verrechnungssteuer, weil die Steuer im laufenden Jahr auf den neu unterstellten ausländischen Steuerobjekten erhoben wird, aber noch keine Rückerstattungsforderungen aus dem Vorjahr vorliegen. Es ist offen, ob diese beiden gegenläufigen Effekte per Saldo zu einmaligen Mehr- oder Mindereinnahmen führen.
Übt keine Person die Meldeoption aus, so ergeben sich aus der Unterstellung ausländischer Quellen, welche bei Schweizer Zahlstellen gehalten werden, Mehreinnahmen bei der Verrechnungssteuer. Dabei ist ein einmaliger und ein permanenter Effekt zu unterscheiden. Einmalig entstehen Mehreinnahmen in Höhe von 1.45 Milliarden Franken (vgl. Tabelle 3, Ziffer 2.1), weil auf den zusätzlich steuerbaren ausländischen Erträgen Steuern abgeführt werden, die Rückerstattung jedoch erst später erfolgt. Der permanente Effekt ergibt sich aus der Frist zwischen Ablieferung und Rückerstattung der zusätzlichen Verrechnungssteuer. Unterstellt man einen Zinssatz von 2% und eine durchschnittliche Frist zwischen Ablieferung und Rückerstattung von 12 Monaten, so ergeben sich bei einem Verrechnungssteuer-Rückerstattungsvolumen von 1.45 Milliarden Franken Mehreinnahmen bei der Verrechnungssteuer in Höhe von 29 Millionen Franken (vgl. Tabelle 2, Ziffer 2.1).
Wenn stattdessen jede Person von der Meldeoption Gebrauch macht, kehren sich die Vorzeichen um. Einmalig entstehen Mindereinnahmen von 0.77 Milliarden Franken (vgl. Tabelle 3, Ziffer 2.1). Da die Option auch später noch ausgeübt werden kann, muss sich dieser einmalige Effekt nicht vollumfänglich im Jahr des Inkrafttretens einstellen. Aus dem permanenten Effekt resultieren dann bei einem Zinssatz von 2% und einer durchschnittlichen Frist zwischen Ablieferung und Rückerstattung von 12 Monaten und dem um 0.77 Milliarden Franken verminderten Verrechnungssteuervolumen Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer für den Bund in Höhe von 15 Millionen Franken (vgl. Tabelle 2, Ziffer 2.1).
Steuerunehrliche Personen
Nicht deklarierte Anlagen, welche steuerunehrliche Personen bei ausländischen Zahlstellen halten, werden im Rahmen des automatischen Informationsaustausches aufgedeckt, sofern ein Abkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Staat besteht. Aus diesem Grund stellt mittel- bis längerfristig auch die Verlagerung unversteuerter Anlagen von in- zu ausländischen Zahlstellen keine erfolgsversprechende Handlungsmöglichkeit für steuerunehrliche Personen dar. Halten sie die Gelder weiterhin bei inländischen Zahlstellen, können sie der Entdeckung durch den Fiskus möglicherweise weiterhin entgehen; es werden aber neu sämtliche Erträge von der Verrechnungssteuer erfasst, wobei diese dann mangels Deklaration nicht rückerstattet wird und als definitive Belastung verbleibt.
Will eine steuerunehrliche inländische natürliche Person das nicht deklarierte Vermögen weder verschenken noch konsumieren, stehen ihr zwei Handlungsoptionen offen, die hinterzogenen Gelder zu legalisieren:
Option 1: Straffreie Selbstanzeige: Bei der (einmaligen) straffreien
Selbstanzeige erhebt die Steuerbehörde weder eine Busse wegen