Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 10 Seiten

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Auswertung und Auskünfte Art. 6e

Für die Auswertung von Daten über Produktionsanlagen und für Auskünfte gelten die Bestimmungen der Art. 3r und 3s sinngemäss auch für Photovoltaikanlagen, die eine Einmalvergütung erhalten.

Förderartikel Art. 14–17

Durch die Formulierung “Beiträge können gewährt werden“ werden die Förderartikel in der Energieverordnung dem Wortlaut des Gesetzes angepasst.

Art. 19 und 20

Die Frist zur Beurteilung von Gesuchen betreffend objektgebundene Finanzhilfen wird auf vier Monate verlängert. Bestimmungen betreffend die Gewährung von Beiträgen, die gestützt auf das Subventionsgesetz ohnehin gelten, werden gestrichen.

6. Anhänge

6.1 Erläuterungen zu Anhang 1.2

In der jeweiligen Tabelle im Anhang 1.2 werden die neuen, ab dem 1.1.2015 geltenden Vergütungssätze eingefügt. Zur besseren Verständlichkeit wird die Tabelle in Ziff. 3.1.1 mit einer Fussnote b ergänzt.

6.2 Erläuterung zu Anhang 1.5

Die Änderungen im ersten Satz sind rein sprachlich redaktioneller Natur. Die Frist im zweiten Satz hat sich als unnötig erwiesen und wird gestrichen.

Der minimale elektrische Wirkungsgrad im Diagramm in Ziffer 5.2 wird voraussichtlich leicht nach unten korrigiert. Dazu laufen aktuell noch weitere Abklärungen. Der künftige minimale elektrische Wirkungsgrad dürfte voraussichtlich bei 36% zu liegen kommen.

6.3 Erläuterungen zu Anhang 1.8

In Ziffer 1.2 wird zur besseren Verständlichkeit eine sprachliche Angleichung an Art. 6b EnV vorgenommen, indem „wesentlich“ durch „erheblich“ ersetzt wird.

In der Tabelle in Ziffer 3.1 werden die neuen, ab dem 1.1.2015 geltenden Vergütungssätze eingefügt.

Ziffer 3.5: redaktionelle Änderung, die nur den italienischen Text betrifft.

Mit den Ziffern 3.7 und 3.8 wird der Umgang mit „Mischanlagen“ und der „gestaffelten Inbetriebnahme“ mehrerer in räumlicher Nähe zueinander stehender Anlagen in Anlehnung an die Ziffern 3.4a und 3.4b des Anhangs 1.2 geregelt. Die Betrachtung mehrerer gestaffelt in Betrieb genommener Anlagen als eine gemäss Ziffer 3.8 hat zur Folge, dass der Grundbeitrag nur einmal ausgerichtet wird.