Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 10 Seiten

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„Mischanlagen“ und „gestaffelte Inbetriebnahme“

Mischanlagen bestehen dann, wenn eine Anlage mehrere Modulfelder aufweist, die verschiedenen Kategorien wie z.B. „angebaut“ und „integriert“ angehören. Die Vergütung berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert.

Werden mehrere Anlagen, die über denselben Netzanschluss mit dem Verteilnetz des Netzbetreibers verbunden sind oder sich sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe voneinander befinden (z.B. auf demselben Grundstück) innerhalb von 6 Monaten in Betrieb genommen, gelten diese Anlagen für die Berechnung der Vergütungssätze nach den Ziffern 3.1 und 3.5 als eine einzige Anlage, weil davon ausgegangen wird, dass Synergien genutzt werden konnten und die einzelnen Anlagen somit je weniger gekostet haben, als die Referenzanlage. Indem einer solchen Anlage der Grundbeitrag nur einmal ausgerichtet wird, wird auch verhindert, dass Anlagen, einzig um einen höheren Vergütungssatz zu erzielen, gestaffelt in Betrieb genommen werden.

Mindestanforderungen Ziffer 5.2 in Anhang 1.5

Eine Streichung (kursiv) vollzugstechnischer Natur betrifft den folgenden zweiten Satz zu den Mindestanforderungen: Die Wärmekraftkopplungs-Anlage (WKK-Anlage) muss spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen. Dieser Wirkungsgrad ist abhängig von der jeweiligen WKK-Anlage und bleibt während deren Lebensdauer unverändert, er kann nachträglich weder gesenkt noch erhöht werden. Der Projekteigner muss deshalb bereits bei der Anmeldung der KEV vorweisen können, dass die WKK-Anlage diese Mindestanforderungen erfüllt und die Vollzugsstelle überprüft diesen Wert vor der Bestellung des Blockheizkraftwerks (BHKW). Diese Dreijahres-Regelung ist deshalb für WKK-Anlagen obsolet und wird gestrichen.

Das zu dieser Bestimmung gehörende Diagramm wird derzeit auf Richtigkeit überprüft. Denn nicht mit allen Biogasen können die geforderten Wirkungsgrade erzielt werden. Voraussichtlich wird der minimale elektrische Wirkungsgrad von 38% auf 36% gesenkt.

2.4 Stromkennzeichnung

Unternehmen, die in der Schweiz Endkunden mit Elektrizität beliefern, müssen auf einer gemeinsamen, frei zugänglichen Internetseite offenlegen, aus welchen Energieträgern der gelieferte Strom stammt. Zu diesem Zweck betreibt der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) zusammen mit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid das Portal www.stromkennzeichnung.ch. Bis anhin mussten keine Liefermengen, sondern nur prozentuale Werte angegeben werden. Dadurch sind die einzelnen Unternehmen untereinander nur bedingt vergleichbar und die Hochrechnung auf den gesamten Liefermix der Schweiz nur ungenau möglich. Um die Vergleichbarkeit zu verbessern und eine exakte Bestimmung des Schweizer Liefermixes zu ermöglichen, müssen deshalb die einzelnen Unternehmen neu die gesamthaft an alle jeweiligen Endkunden gelieferte Strommenge ebenfalls auf dem Portal publizieren.

2.5 Fördermassnahmen im Energiebereich

Bei den Fördermassnahmen im Bereich des Energiegesetzes handelt es sich gemäss Wortlaut der Artikel 10 ff. EnG – der Bund kann unterstützen – um Ermessenssubventionen. Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung hält folgerichtig fest, dass kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen oder Globalbeiträge besteht. Die Förderartikel in der EnV (Art. 14–17) werden nun, um Missverständnissen vorzubeugen, mit einer Kann-Formulierung sprachlich an das Gesetz angeglichen.

Im Bereich der objektgebundenen Finanzhilfen gehen beim BFE mehr und zudem häufig sehr viel komplexere Gesuche als früher ein. Die heutige Frist von zwei Monaten zur Beurteilung dieser Gesuche ist für die Vornahme der notwendigen Abklärungen (u. a. Beizug Sachverständige, Anhörung des betroffenen Kantons) sehr knapp bemessen. Sie wird, um eine sachgerechte und umfassende