Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Swissgrid prüft die eingegangenen Baubewilligungen und Inbetriebnahmemeldungen und kenn-
zeichnet diese Anlagen auf der Warteliste.
3. Stehen wieder Mittel für die Ausstellung von positiven KEV-Bescheiden zur Verfügung, werden
alle Anlagen, die sich auf der Warteliste befinden und die bis zum von der Swissgrid frühzeitig festgelegten Stichtag eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Inbetriebnahmemeldung bei der Swissgrid eingereicht haben, an die Spitze der Warteliste gesetzt. Diese werden bei der Ausstellung von positiven KEV-Bescheiden als erste berücksichtigt. Unter diesen in Betrieb stehenden oder baureifen Anlagen erfolgt die Berücksichtigung wiederum nach den bisher geltenden Kriterien, d.h. nach dem Anmeldedatum und der Leistung.
Mit dieser Regelung kann eine Anlage, die sich auf der Warteliste befindet und eine rechtskräftige Baubewilligung oder Inbetriebnahmemeldung bei Swissgrid eingereicht hat, zum nächsten Zeitpunkt, zu dem wieder Mittel zur Verfügung stehen, mit einem positiven KEV-Bescheid rechnen. Aus finanzieller Hinsicht wird der Bau einer Anlage für einen Anlagebetreiber so ermöglicht oder zumindest vereinfacht. Ohne diese Regelung würde unter Umständen eine Anlage den positiven Bescheid erhalten, die auf der Warteliste weiter vorne, aber noch weit von der Baureife entfernt ist. Diese Anlage würde dann aufgrund des positiven Bescheids bis zu ihrer – unter Umständen Jahre später erfolgende – Inbetriebnahme Gelder blockieren.
2.2.3.4 Wirkungen des neuen Wartelistenmanagements
Mit dieser Neuregelung dürfte es nur zu geringen Veränderungen auf der Warteliste kommen. Nach Einschätzungen ist derzeit jährlich nur mit wenigen Anlagen zu rechnen, die dank einer rechtskräftigen Baubewilligung früher angemeldete Anlagen auf der Warteliste “überholen“ können. Für diese Anlagen und den angestrebten Zubau von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist diese Regelung aber wichtig und wirkungsvoll.
Die Aussicht, mit Hilfe einer Baubewilligung oder Inbetriebnahme an die Spitze der Warteliste zu gelangen, kann auch dazu führen, dass die Entwicklung von Projekten, die sich auf der Warteliste befinden, vorangetrieben wird. Es kann damit gerechnet werden, dass im Laufe der Zeit zunehmend Projekte auf der Warteliste eine Baubewilligung oder Inbetriebnahmemeldung vorweisen können. Damit werden sie an die Spitze der Warteliste gesetzt und erhalten bei nächster Gelegenheit einen positiven KEV-Bescheid. Beide Effekte, nämlich 1) das Vorantreiben der Projekte im Bewilligungsprozess und 2) der rasche Eintritt dieser Projekte in die KEV, sind aus Sicht der Energiepolitik des Bundes erwünscht und entsprechen den übergeordneten Produktionszielen gemäss Art. 3 EnG.
2.3 Übrige Anpassungen
Im Rahmen des KEV- und Einmalvergütungs-Vollzugs sind mehrere Präzisierungen redaktioneller oder vollzugstechnischer Natur nötig.
Verzugszinsen
Für Einmalvergütungen gilt analog der Regelung bei Rückerstattungen des Zuschlags an stromintensive Grossverbraucher, dass auf dem Einmalvergütungsbetrag keine Zinsen geschuldet sind (vgl.
sexies
Art. 3o EnV).
Jährliche Absenkung
Eine Änderung redaktioneller Natur betrifft das Hinzufügen der Fussnote b) in Ziffer 3.1.1 Anhang 1.2 EnV. Diese beinhaltet zwar einen rein deklaratorischen Hinweis auf die Absenkrate gemäss Art. 3d Abs. 1 und 2 EnV i.V.m. Ziff. 4.1 Bst. a Anhang 1.2 EnV, trägt aber zum besseren Verständnis bei und dient damit der Kundenfreundlichkeit.