Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 10 Seiten
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Aktuell dürften rund 20 Anlagen auf der Warteliste über eine Baubewilligung verfügen, dies sind vor allem Biomasseanlagen (Auskünfte Swissgrid, Branchenverbände). Mit einem neuen Wartelistenmanagement, das baureife Projekte bevorzugt, wird diese Zahl etwas ansteigen. Es wird jedoch keine massive Zunahme der Baubewilligungen erwartet, da sich an den Bewilligungs- und Einspracheverfahren nichts ändert.
2.2.2 Wartelistenmanagement aktuell
Gemäss Art. 3g EnV prüft und registriert Swissgrid die Anmeldung einer Anlage. Falls die Summe der Vergütungen die kontingentierte Zubaumenge nach Art. 3f EnV oder den Kostendeckel gemäss Art. 15b Abs. 4 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) (maximaler EnG-Zuschlag) überschreitet, erhalten nicht alle angemeldeten und grundsätzlich förderwürdigen Anlagen einen positiven KEV-Bescheid. Die angemeldeten Anlagen erhalten in der Reihenfolge ihres Anmeldedatums den positiven KEV-Bescheid, bis die Zubaumenge oder der Kostendeckel erreicht ist.
Die Anlagen, die keinen positiven KEV-Bescheid erhalten haben, werden in der Reihenfolge ihres Anmeldedatums auf die Warteliste gesetzt. Werden neue KEV-Bescheide ausgestellt, so berücksichtigt Swissgrid die Anlagen auf der Warteliste in der Reihenfolge ihres Anmeldedatums.
2.2.3 Wartelistenmanagement neu
2.2.3.1 Definition baureifes Projekt
Die politischen Vorstösse fordern eine rasche Berücksichtigung derjenigen Anlagen auf der Warteliste, die „baureif“ sind.
Baureife liegt regelmässig dann vor, wenn für eine Anlage eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Das heisst, dass allfällige Einsprachefristen abgelaufen oder eingereichte Einsprachen rechtskräftig erledigt sein müssen. Anlagen, die bereits in Betrieb stehen, können ebenfalls vorgezogen werden.
2.2.3.2 Zwei separate Wartelisten
Gemäss Art. 7a Abs. 2 Bst. d EnG und Art. 3f EnV werden die Zubaumengen für Photovoltaik-Anlagen in der KEV vom Bundesamt für Energie (BFE) jährlich so festgelegt, dass sich deren Zubau kontinuierlich entwickelt. Dafür legt das BFE jährlich Zubaukontingente für Photovoltaik-Anlagen fest. Für die anderen Erzeugungstechnologien sowie für Einmalvergütungen existieren keine Zubaukontingente. Die Freigabe von KEV-Zusagen für die anderen Erzeugungstechnologien wird lediglich durch das Erreichen des KEV-Gesamtdeckels resp. der KEV-Teildeckel oder durch die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt.
Diese schon heute unterschiedliche Behandlung der Photovoltaik-Anlagen und der anderen Erzeugungstechnologien soll neu durch zwei separate Wartelisten, eine für Photovoltaik und eine für alle anderen Technologien (Biomasse, Geothermie, Kleinwasserkraft, Windenergie), gehandhabt werden.
2.2.3.3 Vorziehen baureifer Projekte auf der Warteliste für Biomasse, Geothermie, Klein-
wasserkraft und Windenergie
Das Vorziehen baureifer Projekte wird nicht auf die Warteliste für Photovoltaik-Anlagen angewendet, weil Photovoltaik-Anlagen generell als „baureif“ gelten. Sie können in der Regel innerhalb weniger Monate gebaut werden und benötigen grösstenteils keine Baubewilligung.
Die Neuregelung des Wartelistenmanagements für Biomasse-, Geothermie-, Kleinwasserkraft- und Windenergieprojekte sieht wie folgt aus:
1. Verfügt der Projektant einer Anlage auf der Warteliste über eine rechtskräftige Baubewilligung
oder ist sie bereits in Betrieb, ist es Sache des Projektanten, die entsprechenden Unterlagen (Kopie Baubewilligung oder Inbetriebnahmemeldung, Kopie Wartelistenbescheid der betroffenen Anlage oder Anlagen) bei Swissgrid bis zu einem bestimmten Stichtag einzureichen.