Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 10 Seiten

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Beurteilung der Gesuche zu ermöglichen, auf vier Monate verlängert, dementsprechend sind Gesuche neu vier Monate vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Projektausführung einzureichen.

Schliesslich wird Artikel 20 um die Inhalte, die gestützt auf das Subventionsgesetz ohnehin gelten, entschlackt.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen werden voraussichtlich zu einem rascheren und günstigeren Zubau der Anlagen in der Schweiz führen. Mit der höheren Zahl Anlagen im System wird auch der entsprechende administrative Aufwand zunehmen, anteilsmässig dürften die Kosten pro Anlage allerdings sinken.

Das Vorziehen von baureifen Projekten könnte allenfalls etwas mehr Druck der Projektanten auf die kantonalen oder regionalen Bewilligungsbehörden verursachen. Projektanten werden mit dem neuen System stärker motiviert, bis zur Baureife zu gelangen. Langfristig werden dadurch weniger nichtbaureife Anlagen, die einen positiven Bescheid erhalten haben, Mittel der KEV blockieren.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anpassung der Vergütungssätze der Photovoltaik ermöglicht einen günstigeren Zubau an Anlagen in der Schweiz. Die Branche wird einem höheren Preisdruck ausgesetzt, was den Wettbewerb intensivieren wird.

Das neue Wartelistenmanagement lässt einen rascheren effektiven Zubau der erneuerbaren Energien zu. Diese Entwicklung entspricht der Energiepolitik des Bundes.

5. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen

Generelle Anpassungen

Art. 6 Abs. 3 letzter Satz und Art. 6c Abs.4

In diesen Bestimmungen werden die Verweise aktualisiert.

Stromkennzeichnung Art. 1a Abs. 4

Zur verbesserten Information der Endkunden müssen Elektrizitätsversorger auf der Internetseite www.stromkennzeichnung.ch neben den prozentualen Angaben über die Energieträger neu auch die gesamthaft gelieferte Strommenge angeben.

Wartelistenmanagement bis Art. 3g Abs. 5–7 und Art. 3g

Neu werden bei Freiwerden von Mitteln die Anlagen auf der Warteliste zuerst berücksichtigt, die entweder bereits in Betrieb genommen worden sind oder über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügen. Diese Regelung gilt nicht für Photovoltaik-Anlagen. Diese und die bisherigen Bestimmungen (Art. 3g Abs. 5–7) zur Reihenfolge der Berücksichtigung von Anlagen im Rahmen der KEV wer-

bis

den im neuen Artikel 3g zusammengefasst.