Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 24 Seiten
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K334-1510
ration zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht möglich sei. Sie schlagen deshalb vor, dass eine Blutprobe durchzuführen ist, wenn nach der Kontrolle zu viel Zeit verstreicht, bis die Atemalkoholmessung erfolgen kann.
Zwei Kantone (BE, LU) und sechs Organisationen (bfu, LUPOL, FussCH, PHS, ProV, SGRM) sprechen sich dafür aus, dass es für die Polizei auch in Zukunft immer (d.h. nicht nur in den klar geregelten Fällen) möglich sein sollte, anstelle der Atemalkoholmessung mit einem Atemalkoholmessgerät eine Blutprobe durchführen zu lassen.
Ein Kanton (AG) spricht sich ausdrücklich gegen die vorgeschlagenen Geräteanforderungen aus. Er ist der Ansicht, dass auch bei Werten ab 0,80 Promille (neu 0,40 mg/l) Geräte eingesetzt werden sollten, die die Atemalkoholkonzentration mittels einfachem Messverfahren ermitteln, wobei jährliche Eichungen wichtig seien. Damit wäre gewährleistet, dass auch nach wie vor handliche und mobile Geräte verwendet werden können.
Ein Kanton (BS) spricht sich zudem für eine Berücksichtigung der Messunsicherheit der Atemalkoholmessgeräte aus.
7. Änderung der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)
Mit Ausnahme von zwei Organisationen (VCS, KF) stimmen alle der 41 Anhörungsteilnehmenden, die in diesem Punkt Stellung bezogen haben, den Änderungen zu. Der VCS betont, dass das Alkoholverbot für militärische Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf keinen Fall aufgehoben werden sollte. Die Organisation KF begründet ihre Ablehnung nicht.
8. Protokollierung der Atemalkoholprobe mittels beweissicherem Atemalkohol-
messgerät (Änderung der VSKV)
Dieser Vorschlag wird von allen Anhörungsteilnehmenden begrüsst.
9. Weitere Bemerkungen
9.1 Einführungstermin und Übergangsfrist
Viele Anhörungsteilnehmende (AG, BE, FR, GL, SG, TG, ZH, CH Städte, ACVS [mit 1. Juli 2016 einverstanden, sofern Parallelität der Verfahren möglich ist], KKJPD, SVSP, asa, KSSD) fordern ein späteres Inkrafttreten. Die Teilnehmenden, die ein konkretes Datum für die Verschiebung angeben, nennen den 1. Januar 2017. Die Forderungen werden damit begründet, dass für die Umsetzung mehr Zeit benötigt werde. Vor allem die Budgetierung und Beschaffung der Atemalkoholmessgeräte erfordere mehr Zeit, aber auch die Schulung des Personals sowie die Anpassung der Formulare. Zudem erschwere eine Änderung Mitte Jahr die statistische Erfassung (Vorher-Nachher-Vergleich). Ein Kanton (AG) spricht sich für eine Übergangsperiode aus, während der die Verwendung beider Masseinheiten zulässig sein sollte.
9.2 Einheitliche Einführung
Ein Kanton (AG) spricht sich für eine einheitliche Durchführung der Schulung und Weiterbildung an den Polizeischulen aus. Es sollte deshalb auf die Einheitlichkeit der Geräte und die gleichzeitige Einführung in der ganzen Schweiz geachtet werden.