Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 24 Seiten
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K334-1510
5. Beibehaltung der Möglichkeit zur Durchführung von Atemalkoholproben mit den bisherigen Atemalkoholtestgeräten (Änderung der SKV)
Die Möglichkeit, die heutigen Atemalkoholtestgeräte im Bereich von 0,50 bis 0,79 Promille (neu 0,25 – 0,39 mg/l) weiterhin einzusetzen und die Resultate dieser Tests unterschriftlich anzuerkennen, wird mit Ausnahme einer Organisation (TCS) von allen Anhörungsteilnehmenden befürwortet. Von allen Befürwortenden wird betont, dass sich die Verwendung von Atemalkoholtestgeräten in diesem Bereich bewährt habe und die Tests einfach, effizient und kostengünstig durchführbar seien. Es wird jedoch auch zu bedenken gegeben, dass das Risiko von Falschmessungen bestehe und es deshalb wichtig sei, dass die Möglichkeit, eine Blutprobe zu verlangen, nach wie vor bestehen bleibe.
Eine kleine Minderheit (SZ, SGV, Gastro) wünscht sich aus Gründen der Klarheit und Prävention, dass die Atemalkoholtestgeräte die Werte nach wie vor in Promille angeben und damit weiterhin eine Umrechnung in eine Blutalkoholkonzentration erfolgen soll.
Der TCS spricht sich als Einziger ausdrücklich gegen die Weiterverwendung der Atemalkoholtestgeräte im Übertretungsbereich aus. Er erachtet die Tests mit diesen Geräten als fehleranfällig und ist der Meinung, dass eine Überprüfung mittels Blutprobe deshalb eigentlich immer angezeigt wäre. Die Atemalkoholmessgeräte hingegen seien deutlich präziser und zuverlässiger, weshalb diese generell (d.h. unabhängig von der Alkoholmenge) als gesetzliches Beweisführungsmittel dienen sollten. Weiter wendet er ein, dass die Beibehaltung der Atemalkoholtests dazu führen werde, dass drei verschiedene Beweisverfahren parallel existieren. Dies könne zu Missverständnissen führen.
Der Parallelität der verschiedenen Verfahren eher ablehnend gegenüber steht auch der Kanton Freiburg. Er spricht sich dafür aus, dass diese lediglich während einer Übergangsfrist nebeneinander existieren sollten.
6. Durchführung der Atemalkoholprobe mittels beweissicherem Atemalkoholmess-
gerät – Anforderungen an die Geräte (Änderung der SKV)
Von den Anhörungsteilnehmenden haben sich nur ein Kanton und zwei Organisationen (AG, LUPOL, KF) ausdrücklich gegen die an die Atemalkoholmessgeräte zu stellenden technischen Anforderungen ausgesprochen. Die übrigen Anhörungsteilnehmenden begrüssen diese grundsätzlich und erachten sie als wichtige Voraussetzung für die Beweisführung. Sie haben aber auch gewisse Vorbehalte und Befürchtungen angebracht.
Hauptvorbehalte mehrerer Anhörungsteilnehmender (ACVS, bfu, KKJPD, BE, BL, SO, LU, ZH, FussCH, PHS, ProV, SVSP, RCS) bestehen hinsichtlich Grösse und Handlichkeit der zu beschaffenden Geräte. Es wird die Frage aufgeworfen, ob aufgrund der Anforderung, dass die Alkoholmessgeräte dieselbe Atemluftprobe mittels zweier unabhängiger Verfahren messen müssen, überhaupt handliche Geräte auf den Markt gebracht werden können. Dies wäre aber unabdingbar, um sie in Patrouillenfahrzeugen mitzuführen und vor Ort einzusetzen. Ansonsten könnte die angestrebte Effizienzsteigerung im Sinne der Vereinfachung der polizeilichen Abläufe (hinsichtlich Kosten, Grösse und Einsatzmöglichkeiten) und damit der Hauptvorteil des Einsatzes von Alkoholmessgeräten nicht erreicht werden. Die hohen Anschaffungskosten würden sich dann nicht rechtfertigen.
Zudem wird von einem Kanton (BS) und einer Organisation (SGRM) hervorgehoben, dass die Atemalkoholmessung zeitnah zum rechtsrelevanten Ereignis erfolgen müsse, da aus wissenschaftlichen Gründen eine standardisierte Rückrechnung auf die Atemalkoholkonzent-