Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 24 Seiten

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K334-1510

9.3 Anspruch der kontrollierten Person auf eine beweissichere Atemalkoholprobe

Ein Kanton (LU) bemängelt, dass aus den Bestimmungen nicht klar hervorgehe, ob die betroffene Person Anspruch auf die Durchführung einer beweissicheren Atemalkoholprobe mit einem Alkoholmessgerät habe oder die Polizei das Verfahren bestimmen dürfe. Diese Frage könne dann relevant werden, wenn die betroffene Person das Resultat eines Atemalkoholtests nicht anerkenne, kein Atemalkoholmessgerät vorhanden sei und bei der betroffenen Person deshalb eine mit weitaus höheren Kosten verbundene Blutprobe durchgeführt werden müsste. Gegebenenfalls seien die Bestimmungen dahingehend zu ergänzen, wonach die Polizei das Verfahren bestimmen kann.

9.4 Blutprobe bei Mischkonsum

Mehrere Anhörungsteilnehmende (TG, BL, ZH, SVSP, ACVS, KKJPD, KSSD) sind der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen den Fall des Mischkonsums (Alkohol, Drogen) nicht abdecken. Sie schlagen deshalb vor, dass auch dann eine Blutprobe angeordnet werden muss, wenn Anzeichen vorliegen, die nicht allein auf Alkohol zurückzuführen sind.

9.5 Unmöglichkeit der Durchführung einer beweissicheren Atemalkoholprobe

Von mehreren Anhörungsteilnehmenden (BL, TG, ZH, CH Städte, ACVS, SVSP, KKJPD, KSSD) wird darauf hingewiesen, dass der vorgeschlagene Wortlaut wonach «eine Blutprobe angeordnet werden kann, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen und die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen» nicht klar sei und zu restriktiver Auslegung verleite. Der Wortlaut «unmöglich sei» sollte deshalb ersetzt werden durch «nicht durchgeführt werden kann». Damit sei sichergestellt, dass nicht nur die objektive sondern auch die subjektive Unmöglichkeit (z.B. Weigerung) mitumfasst sei. Zudem sei der neu eingeführte Begriff «Anzeichen» zu eng und solle um den im geltenden Recht verwendeten Begriff «Hinweise» ergänzt werden. Damit sei klar, dass auch gestützt auf Zeugenaussagen eine Blutprobe angeordnet werden könne.

9.6 Anspruch auf Durchführung einer Blutprobe

Ein Kanton (LU) ist der Ansicht, dass die kontrollierte Person nur dann eine Blutprobe sollte verlangen können, wenn der vom Atemalkoholtest- oder messgerät angezeigte Wert 0,80 Promille (= 0,40 mg/l) oder mehr beträgt und dies im Verordnungstext auch ausdrücklich festgehalten werden sollte. In den Fällen unter 0,80 Promille sollte die Polizei das Verfahren bestimmen können.

Demgegenüber ist eine Organisation (Gastro) der Ansicht, dass die betroffene Person jederzeit die Durchführung einer Blutprobe sollte verlangen dürfen. Sie sei nach einem positiven Kontrollergebnis generell darauf hinzuweisen. Sollte sie auf die Möglichkeit verzichten, müsse dies ebenfalls unterschriftlich bestätigt werden.

9.7 Kritik an mehrstufigem Verfahren

Zwei Kantone und eine Organisation (TG, ZH, SVSP) befürchten, dass es bei gemessenen Werten unter 0.40 mg/l zu einem mehrstufigen Verfahren kommen könnte. Als Beispiel wird Folgendes ausgeführt: Wenn eine Person das Resultat eines Atemalkoholtests nicht anerkennt, muss eine Atemalkoholprobe mit einem Alkoholmessgerät durchgeführt werden. Falls vor Ort keine Geräte vorhanden sind, muss ein Stützpunkt angefahren werden. Wird die Messung beim Stützpunkt verweigert, muss für eine Blutprobe ins Spital gefahren werden.