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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 653d Abs. 1
1Dem Aktionär, dem Mitglied des Verwaltungsrats, dem Arbeitnehmer oder dem Gläubiger, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Aktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechts nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dies wird in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten.
Art. 653e Abs. 1
1Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.
Art. 653f
b. Prüfungs-1 Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres prüft ein zugelassener Revibestätigung
sionsexperte, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und gegebenenfalls dem Emissionsprospekt entsprochen hat. Er bestätigt das Ergebnis schriftlich
2Der Verwaltungsrat kann eine frühere Prüfung anordnen.
Art. 653g
c. Statutenände-1 Nach Eingang der Prüfungsbestätigung ändert der Verwaltungsrat rung und
Feststellungen die Statuten und stellt dabei fest:
des Verwal-
tungsrats 1. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;
2. gegebenenfalls die Vorrechte, die mit einzelnen Aktienkategorien verbunden sind;
3. den Stand des Aktienkapitals und des bedingten Kapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung.
2Die Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.
Art. 653i
7. Streichung1 Der Verwaltungsrat hebt die Statutenbestimmung über das bedingte
Kapital auf oder passt sie an, wenn die Wandel- oder Optionsrechte erloschen oder keine solche Rechte eingeräumt worden sind oder wenn alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte schriftlich verzichtet haben.