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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 653m

d. Prüfungs-1 Ein zugelassener Revisionsexperte muss gestützt auf die Bilanz bestätigung

schriftlich bestätigen, dass mit der Herabsetzung des Aktienkapitals weder die Erfüllung der Forderungen der Gläubiger gefährdet wird noch begründete Besorgnis besteht, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten zahlungsunfähig wird.

2Die Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisionsexperten berücksichtigt die Ergebnisse der Aufforderung an die Gläubiger gemäss Artikel 653k.

3Liegt die Prüfungsbestätigung im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bereits vor, so informiert der Verwaltungsrat über das Ergebnis. Der zugelassene Revisionsexperte muss diesfalls an der Generalversammlung anwesend sein, wenn diese nicht durch einstimmigen Beschluss auf seine Anwesenheit verzichtet hat.

Art. 653n

e. Beschluss der Der Beschluss der Generalversammlung über die Herabsetzung des General-

versammlung Aktienkapitals muss öffentlich beurkundet werden und folgende

Angaben enthalten:

1. den Nennbetrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;

2. die Art und Weise der Kapitalherabsetzung, namentlich den Betrag, um den der Nennwert herabgesetzt wird, oder die Angabe, welche Aktien vernichtet werden;

3. die Verwendung der durch die Kapitalherabsetzung frei gewordenen Mittel.

Art. 653o

f. Änderung der1 Sind alle Voraussetzungen der Herabsetzung des Aktienkapitals Statuten und

Feststellungen erfüllt, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, des Verwal- dass die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generaltungsrats;

Eintragung in versammlungsbeschlusses eingehalten wurden.

das Handels-

register2 Die Beschlüsse über die Statutenänderung und die Feststellungen des

Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.

3Der Verwaltungsrat muss die Statutenänderung und seine Feststellungen innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden.

4Das Handelsregisteramt darf die Kapitalherabsetzung nur im Handelsregister eintragen, wenn die Prüfungsbestätigung den gesetzlich verlangten Inhalt aufweist und keine Vorbehalte angebracht werden.