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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

5Durch Kapitalherabsetzung frei gewordene Mittel dürfen Aktionären erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister ausgerichtet werden.

Art. 653p

2. Gleichzeitige1 Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf Herabsetzung

und Erhöhung den bisherigen Betrag erhöht, so finden die Bestimmungen der ordes Aktienkapi- dentlichen Kapitalherabsetzung zum Gläubigerschutz, zur Zwischentals

a. Grundsatz bilanz, zur Prüfungsbestätigung und zu den Feststellungen des Ver-

waltungsrats keine Anwendung.

2Die Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalerhöhung finden entsprechend Anwendung.

3Der Verwaltungsrat muss die Statuten nicht anpassen, sofern der Betrag der Erhöhung des Aktienkapitals mit demjenigen der Herabsetzung genau übereinstimmt und die Anzahl und der Nennwert der Aktien unverändert bleiben.

4Der Verwaltungsrat muss die gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden; sonst fällt der Beschluss dahin.

Art. 653q

b. Vernichtung1 Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgevon Aktien

setzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.

2Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

Art. 653r

3. Kapitalherab-1 Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitisetzung im Falle

einer Unterbilanz gung einer Unterbilanz herabgesetzt und bestätigt ein zugelassener

Revisionsexperte zuhanden der Generalversammlung, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt, so finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung zum Gläubigerschutz und zu den Feststellungen des Verwaltungsrats keine Anwendung.

2Der Beschluss der Generalversammlung enthält die Angaben gemäss Artikel 653n, die Feststellung über das Ergebnis des Prüfungsberichts und die Änderung der Statuten.