Vorlage

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Obligationenrecht

Art. 653s

IV. Kapitalband1 Die Generalversammlung einer Gesellschaft, die nicht auf die einge-

1. Ermächtigung schränkte Prüfung der Jahresrechnung verzichtet hat, kann den Verwaltungsrat in den Statuten ermächtigen, während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital im Rahmen eines Kapitalbandes zu verändern. Sie legt fest, wie weit der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen (Maximalkapital) und herabsetzen (Basiskapital) darf.

2Das Maximalkapital darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte übersteigen. Das Basiskapital darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital um höchstens die Hälfte unterschreiten.

3Die Generalversammlung kann die Befugnisse des Verwaltungsrats beschränken. Sie kann insbesondere vorsehen, dass der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen oder nur herabsetzen kann.

4Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat in den Statuten auch ermächtigen, im Rahmen des Kapitalbandes die Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital zu beschliessen.

5Der Ermächtigungsbeschluss muss öffentlich beurkundet werden.

6Der Verwaltungsrat meldet den Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung durch die Generalversammlung dem Handelsregisteramt zur Eintragung an; sonst fällt der Beschluss dahin.

7Die Dauer der Ermächtigung des Verwaltungsrats nach Absatz 1 beginnt mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung zu laufen.

Art. 653t

2. Statutarische1 Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten Folgendes Grundlagen

angeben:

1. das Maximal- und das Basiskapital;

2. das Datum, an dem die Ermächtigung endet;

3. Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen der Ermächtigung;

4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien oder der Partizipationsscheine sowie die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien oder Partizipationsscheinen;

5. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

6. Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;