Vorlage
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Obligationenrecht
2Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt.
3Der Beschluss über die Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden. In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten die erforderlichen Angaben enthält.
Art. 653j
III. Herab-1 Die Generalversammlung beschliesst die Herabsetzung des Aktiensetzung des
Aktienkapitals kapitals. Der Verwaltungsrat bereitet die Herabsetzung vor und führt
1. Ordentliche sie durch.
Kapitalherab-
setzung2 Die Kapitalherabsetzung kann durch eine Herabsetzung des Nenn-
a. Grundsätze werts oder durch die Vernichtung von Aktien erfolgen.
3Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken oder den entsprechenden Betrag in der verwendeten ausländischen Währung herabgesetzt werden, wenn es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird.
Art. 653k
b. Gläubiger-1 Soll das Aktienkapital herabgesetzt werden, so weist der Verwalschutz
tungsrat die Gläubiger durch öffentliche Aufforderung darauf hin, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können. Die Aufforderung muss dreimal im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden.
2Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger sicherstellen, wenn diese es innerhalb von einem Monat nach der dritten Veröffentlichung im schweizerischen Handelsamtsblatt verlangen.
3Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird.
4Anstatt eine Sicherheit zu leisten, kann die Gesellschaft die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubiger nicht geschädigt werden.
Art. 653l
c. Zwischen- Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammbilanz
lung die Herabsetzung beschliesst, mehr als sechs Monate zurück, so muss die Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellen.