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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 718 Randtitel

VI. Vertretung

1. Im

Allgemeinen

Art. 722 Randtitel

VII. Haftung für

Organe

Art. 725

VIII. Drohende1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft in den nächsten Zahlungsunfä-

higkeit, Kapital- 12 Monaten zahlungsunfähig wird, so muss der Verwaltungsrat einen verlust und aktuellen Liquiditätsplan erstellen und eine umfassende Beurteilung Überschuldung.

1. Drohende der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft vornehmen.

Zahlungsunfä-

higkeit2 Der Liquiditätsplan legt den Bestand der flüssigen Mittel dar und

enthält eine Aufstellung der in den nächsten 12 Monaten zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Er kann geplante, in der Zuständigkeit des Verwaltungsrats liegende Sanierungsmassnahmen berücksichtigen.

3Ergibt sich aus dem Liquiditätsplan, dass keine Zahlungsunfähigkeit droht, so muss der Verwaltungsrat den Liquiditätsplan einem zugelassenen Revisor vorlegen. Dieser prüft den Liquiditätsplan auf seine Plausibilität hin und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht.

4Ergibt sich aus dem Liquiditätsplan, dass Zahlungsunfähigkeit droht, oder bestätigt der zugelassene Revisor die Plausibilität des Liquiditätsplans nicht, so muss der Verwaltungsrat eine Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen beantragen.

5Der Verwaltungsrat und der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.

6Die Pflichten nach den Absätzen 1–4 entfallen, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht oder das Gericht infolge Überschuldung benachrichtigt wird.

Art. 725a

2. Kapitalverlust1 Artikel 725 ist auch anwendbar, wenn:

1. die letzte Jahresbilanz zeigt, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten zwei Drittel der Summe aus Aktienkapital,