Vorlage
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage
Obligationenrecht
gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken;
2. der letzte Jahresverlust höher ist als die Hälfte des Eigenkapitals gemäss der vorangehenden Jahresbilanz; oder
3. die Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre einen Jahresverlust ausweisen.
2Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss in den Fällen von Absatz 1 die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden.
Art. 725b
3. Überschul-1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gedung
sellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten erstellen. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt eine Bilanz zu Veräusserungswerten.
2Der Verwaltungsrat muss die Zwischenbilanzen durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.
3Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenbilanzen überschuldet, so muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a SchKG9.
4Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben:
1. wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der geschuldete Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst sind; oder
2. solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der Zwischenbilanzen, behoben werden kann und dass sich der Betrag der Unterdeckung nicht wesentlich erhöht.
5Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.
6Der Verwaltungsrat und der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
Art. 725c
4. Aufwertung
9 SR 281.1