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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
1. Betrifft nur den französischen Text
4. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, der Vergütungsbericht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
Art. 729 Randtitel
IV. Einge-
schränkte
Revision
1. Unabhängig-
keit der Revisi-
onsstelle
Art. 730a Abs. 4
4Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.
Vierter Abschnitt: Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Art. 732
A. Geltungs-1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Gesellschaften, bereich
deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
2Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können in ihren Statuten vorsehen, dass sie diesen Abschnitt teilweise oder vollständig anwenden.
Art. 733
B. Vergütungs-1 Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern des Verwalausschuss
tungsrats einen Vergütungsausschuss.
2Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden einzeln gewählt.
3Die Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
4Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.
5Die Statuten bestimmen die Grundsätze über die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.