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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 734

C. Vergütungs-1 Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht

I. Im Allgemei- bericht.

nen

2Die Bestimmungen des zweiunddreissigsten Titels über die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, der Darstellung, Währung und Sprache und der Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher sind für den Vergütungsbericht entsprechend anwendbar.

3Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sind die Bestimmungen zur Bekanntgabe und Offenlegung des Geschäftsberichts entsprechend anwendbar.

Art. 734a

II. Vergütungen1 Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die an den Verwal-

tungsrat, die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an:

Geschäftsleitung

und den Beirat 1. gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;

2. gegenwärtige vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Geschäftsleitung);

3. gegenwärtige Mitglieder des Beirats;

4. frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.

2Als Vergütungen gelten insbesondere:

1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;

3. Dienst- und Sachleistungen;

4. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;

5. Antrittsprämien;

6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;

7. der Verzicht auf Forderungen;

8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;

9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;

10. Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.