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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

3Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:

1. die jeweiligen Gesamtbeträge für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat;

2. die auf jedes Mitglied jedes dieser Gremien entfallenden Beträge unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3. gegebenenfalls der auf jedes Mitglied der Geschäftsleitung entfallende Teil des Zusatzbetrags (Art. 735a) unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.

Art. 734b

III. Darlehen und1 Im Vergütungsbericht sind anzugeben:

Kredite an den

Verwaltungsrat, 1. die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern die Geschäftslei-

tung und den des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats Beirat gewährt wurden und noch ausstehen;

2. die Darlehen und Kredite, die früheren Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

2Für die Angaben zu den Darlehen und Krediten gilt Artikel 734a Absatz 3 sinngemäss.

Art. 734c

IV. Vergütun-1 Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:

gen, Darlehen

und Kredite an 1. die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft nahestehende

Personen direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die gegen-

wärtigen oder früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats nahestehen;

2. die Darlehen und Kredite, die Personen, die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

2Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.

3Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats Anwendung.