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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 734d

V. Tätigkeiten1 Der Vergütungsbericht nennt die Funktionen der Mitglieder des bei anderen

Unternehmen Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in anderen

Unternehmen gemäss Artikel 626 Absatz 2 Ziffer 1.

2Die Angaben umfassen den Namen des Mitglieds, die Bezeichnung des Unternehmens und die ausgeübte Funktion.

Art. 734e

VI. Vertretung Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwalder Geschlechter

im Verwaltungs- tungsrat und in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergürat und in der tungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Geschäftsleitung

Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:

1. die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht je zu mindestens 30 Prozent vertreten sind und

2. die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.

Art. 735

D. Abstimmun-1 Die Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der gen der General-

versammlung Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indi-I. Vergütungen rekt von der Gesellschaft erhalten.

2Die Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung regeln.

3Die folgenden Regeln müssen eingehalten werden:

1. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Vergütungen ab.

2. Die Generalversammlung stimmt gesondert über den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats ab.

3. Die Abstimmung der Generalversammlung hat bindende Wirkung.

4. Prospektive Abstimmungen über variable Vergütungen sind unzulässig.

Art. 735a

II. Zusatzbetrag1 Für den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen für die Ge-

schäftsleitung der Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen

Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Personen, die nach