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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

der Abstimmung neu als Mitglieder der Geschäftsleitung ernannt werden.

2Der Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der Generalversammlung beschlossene Gesamtbetrag der Vergütungen der Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalversammlung nicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder ausreicht.

3Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab.

Art. 735b

E. Dauer der1 Die Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Vertragsverhält-

nisse Verwaltungsrats zugrunde liegen, darf die Amtsdauer nicht über-

schreiten.

2Die Dauer befristeter Verträge und die Kündigungsfrist unbefristeter Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, dürfen höchstens ein Jahr betragen.

Art. 735c

F. Unzulässige1 Folgende Vergütungen für aktuelle und frühere Mitglieder des Ver-Vergütungen

waltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder für ihnen I. In der

Gesellschaft nahestehende Personen sind unzulässig:

1. Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen sind;

2. Entschädigungen aufgrund eines geschäftsmässig nicht begründeten Konkurrenzverbots;

3. nicht marktübliche Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots;

4. nicht marktübliche Vergütungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft;

5. Antrittsprämien, die keinen klar nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren;

6. Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;

7. Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon;

8. Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge und erfolgsabhängige Vergütungen, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind;

9. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind.