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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 754 Randtitel und Abs. 1

G. Haftung für1

Verwaltung, Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsfüh-Geschäftsfüh- rung oder mit der Liquidation befassten Personen sowie der unabhänrung, unabhän-

gige Stimm- gige Stimmrechtsvertreter sind sowohl der Gesellschaft als auch den rechtsvertretung einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden und Liquidation

verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Art. 756 Abs. 2

2Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

Art. 757 Abs. 4

4In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht mit einzubeziehen.

Art. 758 Abs. 2

2Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während dem Verfahren auf Anordnung und der Durchführung einer Sonderuntersuchung oder einem Verfahren zur Zulassung einer Klage auf Kosten der Gesellschaft still.

Art. 759 Abs. 2–4

C. Differenzierte2 Personen, die der Revisionshaftung unterstehen und die einen Scha-Solidarität und

Rückgriff den lediglich fahrlässig mitverursacht haben, haften bis zu dem Be-

trag, für den sie zufolge Rückgriffs aufkommen müssten.

3Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden verklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.

4Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.

Art. 760

1Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt fünf Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls zehn Jahre nach den Tag an gerechnet, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.