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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

setzt werden, wenn es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird.

Art. 791 Abs. 1

1Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort oder bei Ausländern mit der Staatsangehörigkeit sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen.

Art. 798

E. Dividenden,

Zinse, Tantie- Die Vorschriften des Aktienrechts über Dividenden, Zwischendivimen denden, Tantiemen, Zinsen und Bauzinsen sind entsprechend anwendbar.

Art. 798a und 798b

Aufgehoben

Art. 802 Abs. 2 und 4

2Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

4Betrifft nur den französischen Text

Art. 804 Abs. 2 Ziff. 3, 5bisund 14

2Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;

5bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;

14. Betrifft nur den französischen Text

Art. 805 Abs. 4 und Abs. 5 Ziff. 2, 2bis, 8 und 10

4Die Beschlüsse können auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung zu einem Antrag oder anlässlich einer Sitzung gefällt werden, die ohne Tagungsort mit elektronischen Mitteln durchgeführt wird, sofern nicht ein Geschäftsführer dagegen ist.