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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 919
D. Verjährung1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 958b Abs. 3
3Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung des Wertes gemäss Absatz 2 der Jahresdurchschnittskurs massgebend.
Art. 959c Abs. 2 Ziff. 4
2Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:
4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst oder die von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Unternehmen halten;
Art. 960f
E. Zwischen- Die Zwischenbilanz wird gemäss den Grundsätzen und Vorschriften bilanz
für die Jahresrechnung erstellt unter Vorbehalt folgender Vorschriften:
1. Ein Inventar ist nicht notwendig.
2. Die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen brauchen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden; Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit sowie wesentliche aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte müssen jedoch berücksichtigt werden.
Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und 5 sowie Abs. 4
1Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie: