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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
5. die Form der Mitteilungen, die die Gesellschaft den Genossenschaftern zukommen lässt.
Art. 833 Ziff. 3, 5 und 8
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
3. Aufgehoben
5. Bestimmungen über die persönliche Haftung, die Nachschusspflicht und Nebenleistungspflichten der Genossenschafter sowie die Art und Höhe dieser Pflichten;
8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns und des Liquidationsüberschusses.
Art. 834 Abs. 2
2Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen der Versammlung bekanntzugeben und von ihr zu beraten.
Art. 856 Randtitel und Abs. 2
II. Kontrollrecht2 Jeder Genossenschafter kann noch während eines Jahres nach der der Genossen-
schafter Generalversammlung von der Gesellschaft die Zustellung des
1. Bekanntgabe Geschäftsberichts in der von der Generalversammlung genehmigten des Lagebe- Form verlangen. Die Zustellung ist kostenlos.
richts, der
Jahresrechnung
und der Kon-
zernrechnung
Art. 857 Abs. 2bisund 3
2bisFür die Offenlegung und die Auskunfterteilung betreffend Vergütungen für die Verwaltung gelten die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäss. Für Genossenschaften mit mehr als 2000 Mitgliedern gelten die Vorschriften für Aktiengesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
3Das Gericht kann anordnen, dass die Genossenschaft dem Genossenschafter über bestimmte für die Ausübung des Kontrollrechts erhebliche Tatsachen durch beglaubigte Abschrift aus ihren Geschäftsbüchern oder von Korrespondenzen Auskunft zu erteilen hat. Die Interessen der Genossenschaft dürfen dadurch nicht gefährdet werden.