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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
5. die Gliederung der Jahresrechnung und die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten bleiben unverändert.
Art. 774 Abs. 1
1Der Stammanteil weist einen Nennwert auf, der grösser als null ist.
Art. 775
Augehoben
Art. 776 Ziff. 4
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
4. die Form der Mitteilungen, die die Gesellschaft den Gesellschaftern zukommen lässt.
Art. 776a
Aufgehoben
Art. 777 Abs. 2 Ziff. 2bis
2In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest:
2bis. dass bei einem Stammkapital in Fremdwährung dieses einem Gegenwert von mindestens 20 000 Franken entspricht;
Art. 777b Abs. 2 Ziff. 6
Aufgehoben
Art. 777c
Die Vorschriften des Aktienrechts über die Einlagen und die besonderen Vorteile sind entsprechend anwendbar.
Art. 781 Abs. 4
4Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.
Art. 782 Abs. 2
2Das Stammkapital darf nur unter 20 000 Franken oder den entsprechenden Betrag in der verwendeten ausländischen Währung herabge-