Vorlage

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 50Fedlex · Vorlage

Obligationenrecht

5. die Gliederung der Jahresrechnung und die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten bleiben unverändert.

Art. 774 Abs. 1

1Der Stammanteil weist einen Nennwert auf, der grösser als null ist.

Art. 775

Augehoben

Art. 776 Ziff. 4

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

4. die Form der Mitteilungen, die die Gesellschaft den Gesellschaftern zukommen lässt.

Art. 776a

Aufgehoben

Art. 777 Abs. 2 Ziff. 2bis

2In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest:

2bis. dass bei einem Stammkapital in Fremdwährung dieses einem Gegenwert von mindestens 20 000 Franken entspricht;

Art. 777b Abs. 2 Ziff. 6

Aufgehoben

Art. 777c

Die Vorschriften des Aktienrechts über die Einlagen und die besonderen Vorteile sind entsprechend anwendbar.

Art. 781 Abs. 4

4Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

Art. 782 Abs. 2

2Das Stammkapital darf nur unter 20 000 Franken oder den entsprechenden Betrag in der verwendeten ausländischen Währung herabge-