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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 874 Abs. 2
2Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft Anwendung.
Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2bisund 3bis
2Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
2bis. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
3bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
Art. 893a
XII. Verwen-
dung elektroni- Die Vorschriften des Aktienrechts über die Verwendung elektronischer Mittel scher Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalver-
sammlung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 902 Abs. 3
3Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass:
1. ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis geführt werden;
2. der Geschäftsbericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet wird; und
3. die Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.
Art. 902a
2. Rückerstat- Auf die Rückerstattung von Leistungen sind die Vorschriften des tung von
Leistungen Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 903
3. Drohende1 Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfä-Zahlungsunfä-
higkeit, Kapital- higkeit, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken verlust und und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
Überschuldung
2Bei Genossenschaften mit Anteilsscheinen sind überdies die Bestimmungen über den Kapitalverlust entsprechend anwendbar.