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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 874 Abs. 2

2Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft Anwendung.

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2bisund 3bis

2Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

2bis. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;

3bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;

Art. 893a

XII. Verwen-

dung elektroni- Die Vorschriften des Aktienrechts über die Verwendung elektronischer Mittel scher Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalver-

sammlung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 902 Abs. 3

3Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass:

1. ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis geführt werden;

2. der Geschäftsbericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet wird; und

3. die Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.

Art. 902a

2. Rückerstat- Auf die Rückerstattung von Leistungen sind die Vorschriften des tung von

Leistungen Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 903

3. Drohende1 Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfä-Zahlungsunfä-

higkeit, Kapital- higkeit, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken verlust und und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.

Überschuldung

2Bei Genossenschaften mit Anteilsscheinen sind überdies die Bestimmungen über den Kapitalverlust entsprechend anwendbar.