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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
5Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung entsprechend anwendbar für:
2. das Einberufung-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;
2bis. den Tagungsort;
8. die Vertretung der Gesellschafter, nicht jedoch die Vorschriften zum unabhängigen Stimmrechtsvertreter;
10. die Verwendung elektronischer Mittel.
Art. 808b Abs. 1 Ziff. 2bis, 6bisund 8
1Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:
2bisdie Einführung oder die Abschaffung der Cybergeneralversammlung;
6bisden Wechsel der Währung für das Stammkapital;
8. Betrifft nur den französischen Text
Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3, 5 und 7
2Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
5. die Erstellung des Geschäftsberichts;
7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
Art. 820
E. Drohende Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfä-Zahlungsunfä-
higkeit, Kapital- higkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung verlust und von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar. Überschuldung
Art. 832 Ziff. 1 und 3−5
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
3. Aufgehoben
4. Aufgehoben