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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 2

B. Anpassung1 Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts von Statuten und

Reglementen im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften

nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

2Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts in Kraft.

Art. 3

C. Genehmigte Für genehmigte und bedingte Kapitalerhöhungen, die vor dem Inkraft-Kapitalerhöhung

und Kapitalerhö- treten des neuen Rechtsbeschlossen wurden, kommt das bisherige hung aus Recht zur Anwendung. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedingtem

Kapital können nicht mehr verlängert oder modifiziert werden.

Art. 4

D. Einlage1 Die Vorschriften zur Vollliberierung gelten für Gesellschaften, die

vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts gegründet wurden, nur dann, wenn sie ihr Kapital erhöhen oder herabsetzen oder den Liberierungsgrad oder den Nennwert der Aktien ändern.

2Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien.

Art. 5

E. Vertretung der Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Arti-Geschlechter

kel 734e gilt spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

Art. 6

Auf einen Konkursaufschub, der vor dem Inkrafttreten des neuen F. Konkursauf-

schub Rechts bewilligt worden ist, kommt bis zu dessen Abschluss das

bisherige Recht zur Anwendung.

Art. 7

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden G. Anpassung

altrechtliche Arbeitsverträge sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Arbeitsverträge neuen Rechts anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschrif-

ten des neuen Rechts auf alle Arbeitsverträge anwendbar.