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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 8
H. Transparenz
bei Rohstoffun- Die Vorschriften des 6. Abschnitts des 32. Titels finden erstmals ternehmen Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des
neuen Rechts beginnt.
IV
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.