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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 964d
1Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist elektronisch zu D. Veröffentli-
chung veröffentlichen.
2Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.
Art. 964e
E. Aufbewahrung1 Die Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen und alle anderen und Dokumentati-
on wesentlichen Unterlagen sind mindestens während zehn Jahren aufzu-
bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres.
2Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die anderen wesentlichen Unterlagen können auf Papier oder elektronisch aufbewahrt werden.
3Elektronische Daten müssen mindestens während zehn Jahren lesbar gemacht werden können.
Art. 964f
F. Ausdehnung des Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Anwendungsbe- Vorgehens festlegen, dass, die Verpflichtungen nach den Artikeln reichs
964a–964e auch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Rohstoffen handeln.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Die Übergangsbestimmungen der Änderung vom … lauten wie folgt:
Art. 1
A. Allgemeine1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches gelten für die
Regel10
Änderung von ... , soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2Die Bestimmungen des neuen Rechts werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.
10 ...