Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Jahresrechnung unterliegt.287 Aufgrund der Eigenheiten der Zwischenbilanz sind jedoch gewisse Erleichterungen hinsichtlich der Prüfung der Zwischenbilanz denkbar (s. Art. 960f). Im Gegensatz zum Beschluss des Ständerats im Zusammenhang mit dem Entwurf 2007 ist es jedoch nicht mehr möglich, Zwischendividenden ohne Prüfung der Zwischenbilanz an die Aktionärinnen und Aktionäre auszuschütten, da für Gesellschaften, deren Statuten Bestimmungen zu den Zwischendividenden aufweisen, ein Opting-out nicht möglich ist (s. Art. 727a Abs. 2).
Gemäss Absatz 3 sind für die Ausrichtung von Zwischendividenden die Bestimmungen zur Dividende zu beachten. Im Vergleich zum Entwurf 2007 wird explizit auch Artikel 731 OR erwähnt. Dadurch wird klargestellt, dass der fehlende Revisionsbericht zur Nichtigkeit des Beschlusses der GV über die Ausschüttung der Zwischendividende führt. Solchermassen bezogenen Zwischendividenden unterliegen der Pflicht zur Rückerstattung gemäss Artikel 678 Absatz 1.
Die Regelung zu den Zwischendividenden schliesst nicht aus, dass die Aktionärinnen und Aktionäre anlässlich der ordentlichen GV – gestützt auf die genehmigte Jahresbilanz – mehrere Dividendenausschüttungen beschliessen. Dabei handelt es sich aber nicht um Zwischendividenden, sondern um gestaffelte Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des bereits abgeschlossenen Geschäftsjahrs.
Artikel 676 (Bauzinse) und Artikel 677 (Tantiemen) bleiben inhaltlich unverändert. Aufgrund der Neuregelung der Zwischendividenden muss jedoch die Nummerierung der Marginalien angepasst werden.
2.1.16 Verbot von Rückzahlungen
Art. 677a Unzulässige Rückzahlungen
Artikel 677a hält neu fest, dass die Rückzahlung von gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven (s. Art. 671 f.) und die ordentliche Kapitalherabsetzung (s. Art. 653j ff.) nur zulässig sind, wenn ein allfälliger Bilanzverlust (Jahresverlust plus allfällige Verlustvorträge) beseitigt ist. Artikel 674 gibt vor, in welcher Reihenfolge Verluste zu verrechnen sind.
Artikel 677a verbietet es der Gesellschaft nicht, Verluste ins nächste Geschäftsjahr zu übertragen. Er sieht also diesbezüglich kein Systemwechsel vor, indem er eine neue allgemeine Pflicht zur Verlustbeseitigung im Gesetz verankert. Jedoch unterbindet er, dass wichtige Posten des Eigenkapitals reduziert werden, solange die Gesellschaft einen Bilanzverlust und entsprechend wirtschaftliche Probleme aufweist. Falschen wirtschaftlichen Anreizen soll vorgebeugt werden. Dies dient dem Gläubigerschutz sowie letztendlich dem dauernden Gedeihen der Gesellschaft.
Weiterhin zulässig sind jedoch die gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung mindestens auf denselben Betrag des Aktienkapitals (Harmonika, s. Art. 653p f.) und die Kapitalherabsetzung im Falle einer Unterbilanz (s. Art. 653r), weil hier kein Mittelabfluss stattfindet. Unzulässig bleiben aber in Anwendung von Artikel 677a Kapitalherabsetzungen im Rahmen des Kapitalbandes, wenn sie einer ordentlichen Kapitalherabsetzung entsprechen.
287 AB 2009 S 649 f.