Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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2.1.14 Reserven

Art. 671 Gesetzliche Kapitalreserve

Für die Neuregelung der Reservenbildung einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sind die Fragen der Ausschüttbarkeit und der Offenlegung der Herkunft der Reserven entscheidend. Der Vorentwurf lehnt sich stark an die Vorschläge des Entwurfs von 2007281 an. Ziel ist es weiterhin, die Vorschriften des geltenden Rechts zu vereinfachen und den internationalen Gepflogenheiten anzupassen. So wird neu sauber zwischen Kapital- und Gewinnreserven unterschieden. Die entsprechende Unterscheidung ist bereits im neuen Rechnungslegungsrecht enthalten, das auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. b–d OR).

Bei der gesetzlichen Kapitalreserve gemäss Artikel 671 handelt es sich um Mittel, die von den Eigenkapitalgeberinnen und -gebern der Gesellschaft einbezahlt wurden. Der Kapitalreserve ist nach Absatz 1 Ziffer 1 der Erlös zuzuweisen, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird (Aufgeld/Agio).

Ferner ist der Kapitalreserve nach Ziffer 2 als Folge einer Kaduzierung (Art. 681 f. OR) die zurückbehaltene Einzahlung auf Aktien zuzuweisen, soweit für die neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird (Kaduzierungsgewinn).

Nach Ziffer 3 werden auch Einlagen und Zuschüsse, die durch Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungspapieren geleistet wurden, der Kapitalreserve zugewiesen. Dieser Vorschlag steht im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform II und der in diesem Rahmen erfolgten Änderung von Artikel 20 Absatz 3 DBG282. Demnach werden diese Leistungen sowie die Aufgelder gemäss Ziffer 1 bei einer Rückzahlung an die Aktionärinnen und Aktionäre wie die Rückzahlung von Aktienkapital, d. h. wie die Rückzahlung von Nennwert-Kapital, behandelt (Kapitaleinlageprinzip). Zu diesem Zweck sind Aufgelder, Einlagen und Zuschüsse allerdings in der Handelsbilanz gesondert auszuweisen. Damit soll die Doppelbesteuerung der eingeschossenen Mittel vermieden werden. Die Buchung in die gesetzlichen Kapitalreserven hat den Vorteil, dass aus der Bilanz ersichtlich ist, dass diese Mittel nicht aus unternehmerischer Tätigkeit stammen.

Die gesetzliche Kapitalreserve darf nach Absatz 2 verwendet werden zur Deckung von Verlusten (Ziff. 1, s. Art. 674 Abs. 1 Ziff. 4), für Massnahmen zur Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang (Ziff. 2), zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Milderung ihrer Folgen (Ziff. 3) sowie zur Rückzahlung an die Aktionärinnen und Aktionäre, soweit die gesetzlichen Gewinn- und Kapitalreserven die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen (Ziff. 4). Im Vergleich zum Entwurf 2007 ist nur Ziffer 4 neu. Sie hält fest, dass gesetzliche Kapitalreserven an die Aktionärinnen und Aktionäre zurückbezahlt werden dürfen, soweit die gesetzlichen Gewinn- und Kapitalreserven die Hälfte des Aktienkapitals übersteigen. Mit Ziffer 4 schafft der Vorentwurf – im Gegensatz zum Entwurf 2007 – die notwendige Kohärenz zum erwähnten Kapitaleinlageprinzip der

281 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1659 ff.

282 SR 642.11