Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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schaft – einen Anspruch auf Rückerstattung begründet, wenn Leistung und Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu einander stehen.
Auf das zusätzliche Kriterium im geltenden Absatz 2, dass die Leistung zudem in einem offensichtlichen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens stehen muss, wird verzichtet. Auch eine gute wirtschaftliche Situation der Gesellschaft rechtfertigt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zulasten der Gesellschaft nicht. Es genügt daher, dass gemäss Absatz 2 ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
Das geltende Recht setzt für die Rückerstattung die Bösgläubigkeit des Empfängers voraus (Art. 678 Abs. 1 OR). Ob eine sachlich ungerechtfertigte Leistung zurückzuerstatten ist, darf nicht vom Nachweis der Bösgläubigkeit abhängig gemacht werden, wenn die Rückerstattungsklage nicht von vornherein ins Leere laufen soll. Der böse Glaube als innerer, subjektiver Sachverhalt ist vorliegend zudem meist kaum nachzuweisen. Mit Blick auf den Schutz des Gesellschaftsvermögens bzw. der Aktionärinnen und Aktionäre gibt es keinen Grund, von den allgemeinen Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung abzuweichen. Diese sehen vor, dass die ungerechtfertigt bereicherte Person grundsätzlich auch dann zur Rückerstattung verpflichtet ist, wenn sie die Leistung im guten Glauben empfangen hat (Art. 62 Abs. 1 OR). Der Vorentwurf sieht jedoch – ebenfalls in Anwendung der allgemeinen Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 64 OR) – in Absatz 3 neu vor, dass die gutgläubige Empfängerin oder der gutgläubige Empfänger die Leistung nur dann zurückerstatten muss, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs der Gesellschaft noch bereichert ist. Aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 ZGB290 wird der gute Glaube zwar vermutet; die beklagte Empfängerin oder der beklagte Empfänger wird sich aber in den Konstellationen gemäss Absatz 1 und 2 (ungerechtfertigter Bezug, offensichtliches Missverhältnis) aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 ZGB meistens nicht auf den guten Glauben berufen können. Die Klage wird zudem dadurch erleichtert, dass die beklagte Empfängerin oder der beklagte Empfänger die Tatsache beweisen muss, dass sie oder er nicht mehr bereichert ist.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Der Vorentwurf hält in Absatz 5 neu ausdrücklich fest, dass die GV beschliessen kann, dass die Gesellschaft die Klage auf Rückerstattung erheben muss. Dies ermöglicht den Aktionärinnen und Aktionären, eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft in die Wege zu leiten, ohne dass sie selber das Prozesskostenrisiko tragen müssen. Um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden kann die GV mit der Prozessführung anstelle des Verwaltungsrats eine Vertreterin oder einen Vertreter betrauen. Zur Feststellung des Sachverhalts können die Aktionärinnen und Aktionäre unter anderem ihr Auskunftsrecht geltend machen und eine Sonderuntersuchung beantragen.
Für die Möglichkeit, die Rückerstattungsklage auf Kosten der Gesellschaft zu erheben, wird auf die Erläuterungen zu den Artikeln 697j und 697k verwiesen.
Art. 678a Verjährung
Die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs wird neu in einem eigenen Artikel 678a geregelt.
290 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).